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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Apotheken sind zunehmend Ziel von Cyberangriffen, was die Notwendigkeit einer Cyberversicherung verdeutlicht, während gleichzeitig die Versorgungswerke der Apotheker mit finanziellen Unsicherheiten kämpfen. Ein neues BGH-Urteil klärt die Kostenteilung bei Mehrfachversicherungen, und die steigende Rentenbesteuerung belastet Deutschlands Rentner weiter. Unternehmen und Apotheken verzeichnen einen dramatischen Anstieg schwerer Diebstähle, während neue Regelungen zur Grippeimpfungs-Abrechnung für mehr Klarheit sorgen. Zudem gibt es bedeutende Entwicklungen in der Gonarthrose-Behandlung und bei der Arzneimittelprüfung, und Experten warnen vor den Gefahren ungeschützten Sonneneinflusses bei Kindern.
Cyberversicherung schützt Apotheken vor digitalen Angriffen
Apotheken verwalten täglich eine Vielzahl höchst sensibler Daten, die von persönlichen Informationen bis hin zu detaillierten Krankheits- und Medikationsdaten reichen. Angesichts der zunehmenden Digitalisierung des Gesundheitswesens sind diese Daten ein attraktives Ziel für Cyberkriminelle geworden. Die Bedrohung durch Cyberangriffe nimmt stetig zu, und Apotheken stehen vor der Herausforderung, ihre digitalen Systeme und die darin enthaltenen Daten wirksam zu schützen.
Ein aktuelles Beispiel zeigt die Dringlichkeit dieses Problems: Eine mittelgroße Apotheke in Süddeutschland wurde kürzlich Opfer eines Cyberangriffs, bei dem Hacker es schafften, mittels Schadsoftware die kompletten Abrechnungs- und Kundendaten zu verschlüsseln. Die Apotheke war über mehrere Tage hinweg außer Betrieb, was nicht nur zu erheblichen finanziellen Verlusten führte, sondern auch das Vertrauen der Kunden stark erschütterte. Die Wiederherstellung der Systeme sowie der Schutz vor zukünftigen Angriffen verursachten erhebliche Kosten, die ohne eine entsprechende Versicherung für das Unternehmen existenzbedrohend gewesen wären.
Cyberversicherungen gewinnen in diesem Kontext zunehmend an Bedeutung. Diese speziellen Versicherungen bieten einen umfassenden Schutz vor den finanziellen und operativen Folgen eines Cyberangriffs. Die Leistungen umfassen unter anderem die Kosten für die Wiederherstellung der IT-Infrastruktur, Entschädigungen für Betriebsunterbrechungen sowie die Übernahme von Kosten, die durch Datenschutzverletzungen entstehen.
Zudem bieten viele Cyberversicherungen Unterstützung bei der Krisenkommunikation an, die im Fall eines Angriffs unerlässlich ist, um das Vertrauen der Öffentlichkeit zurückzugewinnen. Darüber hinaus fördern präventive Maßnahmen, wie Schulungen für das Personal, die Cyberresilienz der Apotheke und senken das Risiko zukünftiger Angriffe.
Angesichts der zunehmenden Bedrohungen aus dem Netz wird deutlich: Eine Cyberversicherung ist für Apotheken heute nahezu unverzichtbar. Sie schützt nicht nur vor den unmittelbaren finanziellen Folgen eines Angriffs, sondern trägt auch dazu bei, die langfristige Funktionsfähigkeit und den Ruf der Apotheke zu sichern.
In der heutigen digitalen Ära sollte der Schutz vor Cyberangriffen an erster Stelle stehen – besonders für Apotheken, die tagtäglich mit hochsensiblen Gesundheitsdaten arbeiten. Die Vorstellung, dass ein Unternehmen auf die finanzielle Belastung eines Cyberangriffs vorbereitet ist, weil es entsprechende Rücklagen hat, ist gefährlich und realitätsfern. Die Wahrheit ist, dass die Kosten, die durch einen erfolgreichen Angriff entstehen, die Existenzgrundlage selbst gut aufgestellter Unternehmen bedrohen können.
Die steigende Zahl von Cyberangriffen zeigt, dass keine Branche, kein Unternehmen vor dieser Gefahr sicher ist. Besonders Apotheken, deren Verantwortung nicht nur im Handel, sondern auch im Schutz der Gesundheitsdaten ihrer Kunden liegt, sollten Cyberversicherungen als integralen Bestandteil ihres Risikomanagements betrachten. Solche Versicherungen bieten nicht nur finanziellen Schutz, sondern auch unverzichtbare Unterstützung bei der Wiederherstellung der Systeme und im Krisenmanagement.
Cyberversicherungen sind kein Luxusartikel, sondern eine Notwendigkeit in einer Welt, in der Cyberkriminalität zur traurigen Realität geworden ist. Nur so können Apotheken sicherstellen, dass sie auch in schwierigen Zeiten weiterhin das tun können, was wirklich zählt: die Gesundheit ihrer Kunden zu schützen.
Wachsende Unsicherheit bei den Versorgungswerken der Apotheker: Droht eine finanzielle Schieflage?
Apotheker und Apothekerinnen in Deutschland blicken zunehmend besorgt auf die finanzielle Situation ihrer Versorgungswerke. In den vergangenen Monaten sind die Diskussionen über die Stabilität dieser Einrichtungen lauter geworden. Ursache dafür sind die anhaltend niedrigen Zinsen und die steigenden Kosten für Gesundheitsleistungen, die die Ertragslage der Versorgungswerke erheblich belasten.
Die Apothekerkammern, die die Versorgungswerke betreiben, sehen sich gezwungen, ihre Anlagenstrategien zu überdenken. Bisher setzten die Versorgungswerke vor allem auf festverzinsliche Wertpapiere, die angesichts der Zinsflaute jedoch kaum noch Renditen abwerfen. Alternative Anlagestrategien, wie Investitionen in Immobilien oder Aktien, könnten das Risiko erhöhen, was unter den Mitgliedern für Unruhe sorgt.
Ein weiteres Problem stellt der demografische Wandel dar. Die Zahl der Rentenempfänger steigt, während die Zahl der aktiven Beitragszahler sinkt. Diese Entwicklung führt zu einer Schieflage, die in Zukunft noch weiter zunehmen könnte. Zudem könnte eine mögliche Senkung der Rentenleistungen oder eine Erhöhung der Beiträge notwendig werden, um die langfristige Stabilität der Versorgungswerke zu gewährleisten.
Vertreter der Apothekerkammern betonen, dass derzeit keine akute Gefahr für die Auszahlung der Renten bestehe. Dennoch müsse man sich auf langfristige Veränderungen einstellen, um die Leistungsfähigkeit der Versorgungswerke zu sichern. Eine Reform des Systems wird in Fachkreisen bereits diskutiert, doch konkrete Maßnahmen stehen bislang noch aus.
Apothekerinnen und Apotheker sind nun aufgerufen, ihre finanzielle Vorsorge zu überprüfen und sich gegebenenfalls auf eine breitere Basis zu stellen. Die Zukunft der Versorgungswerke bleibt ungewiss, und die kommenden Jahre werden zeigen, wie gut die getroffenen Maßnahmen greifen.
Die Sorgen um die Versorgungswerke der Apotheker sind nicht unbegründet. In einer Zeit, in der die Zinsen im Keller sind und die Ausgaben für das Gesundheitswesen stetig steigen, ist es nur verständlich, dass die finanzielle Basis dieser Einrichtungen ins Wanken gerät. Doch statt in Panik zu verfallen, sollten wir uns die Frage stellen, wie wir das System zukunftsfähig machen können.
Es wäre fahrlässig, weiterhin ausschließlich auf traditionelle Anlageformen zu setzen, die kaum noch Erträge abwerfen. Gleichzeitig dürfen wir nicht das Risiko eingehen, alles auf eine Karte zu setzen. Ein ausgewogenes, diversifiziertes Anlagesystem, das auch auf zukunftsträchtige Investitionen setzt, könnte hier der richtige Weg sein.
Doch auch die Apothekerinnen und Apotheker selbst sind gefragt. Sie müssen sich darauf einstellen, dass die Zeiten einfacher Sicherheiten vorbei sind. Eine private Altersvorsorge ist längst kein Luxus mehr, sondern wird zur Notwendigkeit. Die Kammern sind gefordert, ihre Mitglieder hierbei umfassend zu beraten und zu unterstützen.
Letztlich dürfen wir uns nicht der Illusion hingeben, dass es einfache Lösungen gibt. Die Herausforderungen sind komplex und erfordern Mut zur Veränderung. Doch wenn alle Beteiligten jetzt die richtigen Weichen stellen, kann das System der Versorgungswerke auch in Zukunft stabil und leistungsfähig bleiben.
BGH-Urteil: Versicherer müssen bei Mehrfachversicherung Kosten teilen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem richtungsweisenden Urteil am 10. Juli 2024 entschieden, dass bei Mehrfachversicherungen die beteiligten Versicherer die Kosten der Entschädigung teilen müssen, wenn beide eine Klausel verwenden, die ihre Leistungspflicht im Falle einer bestehenden anderen Versicherung ausschließt. Diese Entscheidung fiel in einem Fall, in dem ein Mann während einer Reise in die USA erkrankte und dadurch Behandlungskosten in Höhe von 4.091,90 Euro sowie Transportkosten von 449,37 Euro entstanden.
Der Reisende war sowohl über eine Einzelversicherung als auch über eine Gruppenversicherung, die durch seine „Miles & More“-Kreditkarte bereitgestellt wurde, versichert. Beide Versicherungen enthielten Klauseln, die ihre Leistungspflicht ausschlossen, wenn eine andere Versicherung greift. Der Einzelversicherer hatte die gesamten Kosten übernommen und forderte den Gruppenversicherer zur Kostenbeteiligung auf.
Der BGH entschied, dass die Klauseln der Versicherer sich gegenseitig aufheben und § 78 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) Anwendung findet, wonach bei einer Mehrfachversicherung die Kosten zwischen den Versicherern zu teilen sind. Damit gab das Gericht der Klage des Einzelversicherers statt.
Allerdings scheiterte der Einzelversicherer mit der Forderung, den Kreditkartenversicherer auch an den Kosten für einen externen Dienstleister zu beteiligen, der mit der Abrechnung der Krankenhauskosten beauftragt worden war. Diese Kosten wurden nicht als Heilbehandlungskosten anerkannt und fielen somit nicht unter die Versicherungsbedingungen des Gruppenversicherers. Da die genaue Zuordnung dieser Kosten in der Vorinstanz unklar blieb, verwies der BGH den Fall zur weiteren Klärung zurück an das Berufungsgericht.
Das Urteil des BGH verdeutlicht die Komplexität von Versicherungsverträgen und die Notwendigkeit klarer Regelungen, insbesondere in Fällen von Mehrfachversicherungen. Versicherer müssen künftig genauer prüfen, wie ihre Vertragsklauseln gestaltet sind, um solche Konflikte zu vermeiden.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs setzt ein wichtiges Zeichen für Klarheit und Fairness im Versicherungswesen. In einer Zeit, in der viele Menschen durch verschiedene Verträge mehrfach abgesichert sind, wird die Frage, wer im Schadensfall tatsächlich zahlt, immer relevanter. Der BGH hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass Versicherer ihre Verantwortung nicht einfach auf den anderen abwälzen können, indem sie ähnliche Klauseln einfügen. Dies ist ein Schritt in die richtige Richtung, um die Rechte der Versicherten zu stärken und sicherzustellen, dass sie im Schadensfall nicht zwischen den Stühlen stehen.
Dennoch bleibt ein fader Beigeschmack: Die komplizierten Vertragsbedingungen, die selbst für Fachleute schwer verständlich sind, erschweren es den Versicherten, ihre Rechte klar zu erkennen. Transparenz sollte oberste Priorität haben, damit Versicherungsnehmer wissen, worauf sie sich einlassen und welche Leistungen sie im Ernstfall erwarten können. Die Versicherungsbranche steht nun in der Pflicht, ihre Verträge klarer und verständlicher zu gestalten, um das Vertrauen der Kunden nicht zu verspielen.
Rentenbesteuerung: Die wachsende finanzielle Last für Deutschlands Rentner
Die Rentenbesteuerung in Deutschland hat sich in den vergangenen Jahren erheblich verändert und ist zunehmend komplexer geworden. Abhängig von der Höhe der Rente und dem Jahr des Rentenbeginns müssen Rentner einen bestimmten Teil ihrer Einkünfte versteuern. Der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente steigt seit 2005 kontinuierlich an. Während bis 2005 noch 50 Prozent der Renten steuerpflichtig waren, liegt der steuerpflichtige Anteil im Jahr 2024 bereits bei 83 Prozent für Neurentner. Dieser Anteil wird bis zum Jahr 2058 auf 100 Prozent ansteigen, sodass dann die gesamte Rente der Besteuerung unterliegt.
Maßgeblich für die Steuerpflicht ist das zu versteuernde Einkommen, das den Grundfreibetrag überschreiten muss. Der Grundfreibetrag wurde 2024 auf 11.604 Euro für Alleinstehende und 23.208 Euro für Ehepaare angehoben. Liegt das Einkommen eines Rentners über diesem Betrag, ist eine Einkommensteuererklärung erforderlich.
Ein besonderer Aspekt der Rentenbesteuerung ist der Rentenfreibetrag, der vom Jahr des Rentenbeginns abhängt. Dieser Freibetrag, der einmalig festgelegt wird, bleibt über die gesamte Rentenbezugsdauer unverändert. Zukünftige Rentenerhöhungen unterliegen somit vollständig der Besteuerung, was dazu führen kann, dass Renten, die bisher unter dem Grundfreibetrag lagen, im Laufe der Zeit steuerpflichtig werden.
Neben der gesetzlichen Rente sind auch andere Einkünfte von Rentnern, wie betriebliche und private Altersvorsorgeleistungen, Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte, steuerpflichtig. Rentner können jedoch verschiedene Ausgaben steuerlich geltend machen, um ihr zu versteuerndes Einkommen zu senken. Hierzu zählen Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen.
Für Rentner, die im Jahr 2023 in den Ruhestand gegangen sind, beträgt die maximale Jahresbruttorente, die steuerfrei bleibt, 15.244 Euro. Im Jahr 2024 erhöht sich dieser Betrag für Neurentner auf 16.243 Euro. Diese Werte gelten jedoch nur, wenn keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen und keine zusätzlichen steuermindernden Ausgaben berücksichtigt werden.
Rentner, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen diese für das Steuerjahr 2023 bis spätestens zum 2. September 2024 einreichen. Bei einer Steuerberatung verlängert sich die Frist bis zum 2. Juni 2025.
Die schrittweise Erhöhung des steuerpflichtigen Rentenanteils stellt viele Rentner vor finanzielle Herausforderungen. Was einst als Absicherung für das Alter gedacht war, wird nun zunehmend zur steuerlichen Belastung. Der kontinuierliche Anstieg des zu versteuernden Anteils der Rente bedeutet, dass immer mehr Rentner, die jahrzehntelang in die Sozialkassen eingezahlt haben, im Alter erneut zur Kasse gebeten werden. Dies mag zwar fiskalisch begründbar sein, wirft jedoch die Frage auf, inwieweit der Staat seine Bürger im Ruhestand ausreichend schützt.
Besonders problematisch ist, dass Rentenerhöhungen, die oftmals lediglich die Inflation ausgleichen, vollständig der Besteuerung unterliegen. Dies führt dazu, dass Rentner trotz nominaler Erhöhungen unter dem Strich nicht unbedingt mehr in der Tasche haben, sondern möglicherweise sogar weniger. Es ist daher dringend erforderlich, die Steuerpolitik hinsichtlich der Rente zu überdenken, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden und den Lebensstandard im Alter zu sichern.
Auch wenn der Staat auf Einnahmen angewiesen ist, sollte das Ziel einer gerechten Besteuerung nicht aus den Augen verloren werden. Die aktuellen Regelungen zur Rentenbesteuerung erwecken jedoch den Eindruck, dass Rentner zunehmend die Lasten des Steueraufkommens tragen müssen, während andere Steuerquellen unzureichend ausgeschöpft werden. Eine gerechtere Verteilung der Steuerlast und eine Entlastung der Rentner wären dringend geboten.
Dramatischer Anstieg schwerer Diebstähle in Unternehmen und Apotheken
Die Zahl der schweren Diebstähle in Unternehmen ist im Jahr 2023 erneut stark angestiegen. Laut der vom Bundeskriminalamt (BKA) veröffentlichten Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS 2023) wurden fast 115.800 solcher Delikte registriert, was einem Anstieg von 16,1 Prozent im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Besonders betroffen sind Fabriken, Werkstätten, Büros, Banken, Gaststätten, Apotheken und Warenhäuser. Auch die durch diese Verbrechen verursachten Schäden sind deutlich gestiegen und belaufen sich auf knapp 414 Millionen Euro – ein Plus von rund zwei Dritteln im Vergleich zum Vorjahr.
Zu den schweren Diebstählen zählen nach §§ 243 und 244 des Strafgesetzbuchs (StGB) Einbruchdiebstähle sowie Diebstähle, bei denen eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt wird. Die 2023 verzeichneten 115.758 Fälle stellen den höchsten Stand seit mehreren Jahren dar. Besonders alarmierend ist der Anstieg der Fälle in Kiosken, Warenhäusern und Verkaufsräumen um 23,5 Prozent auf 48.989 Delikte. Apotheken gehören ebenfalls zu den besonders betroffenen Bereichen, da sie zunehmend ins Visier von Dieben geraten.
Die Aufklärungsquoten sind je nach Art des Tatorts sehr unterschiedlich. Während die Polizei bei Diebstählen in Banken, Sparkassen und Poststellen 36,0 Prozent der Fälle aufklären konnte – ein Rückgang von 11,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr – lag die Quote in Gaststätten, Hotels und Pensionen bei 22,6 Prozent. Apotheken, die häufig über wertvolle Medikamente verfügen, sind besonders gefährdet, da die Aufklärungsquote auch hier besorgniserregend niedrig ist.
Obwohl viele Diebstahlsversuche scheiterten, waren die Täter in über 70 Prozent der Fälle erfolgreich und erbeuteten Geld oder Waren. Diese hohe Erfolgsquote zeigt, dass die Einbrecher zunehmend professioneller agieren und bestehende Sicherheitsmaßnahmen oft nicht ausreichen.
Die steigenden Schadenssummen und die wachsenden Fallzahlen werfen ernste Fragen zur Wirksamkeit der Sicherheitsvorkehrungen in Unternehmen auf. Das Bundeskriminalamt empfiehlt daher, verstärkt in Einbruchschutz zu investieren. Nützliche Hinweise und Ratschläge dazu bieten die Broschüren „Schlechte Geschäfte für Einbrecher“ und „Sicherungsrichtlinien für Geschäfte und Betriebe (VdS 2333)“, herausgegeben von der Polizei und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV).
Der kontinuierliche Anstieg schwerer Diebstähle in Unternehmen, darunter auch Apotheken, ist ein ernstzunehmendes Signal, das schnelles Handeln erfordert. Die Statistiken verdeutlichen, dass die bisherigen Sicherheitsmaßnahmen bei weitem nicht ausreichen, um die zunehmende Dreistigkeit und Professionalität der Täter zu stoppen. Besonders besorgniserregend ist, dass Apotheken, die oft hochpreisige Medikamente lagern, zunehmend zum Ziel von Dieben werden.
Es ist unabdingbar, dass Unternehmen, einschließlich Apotheken, verstärkt in moderne Sicherheitslösungen investieren. Die niedrigen Aufklärungsquoten, insbesondere in Bereichen wie Apotheken, sind inakzeptabel und zeigen deutlich, dass hier dringender Handlungsbedarf besteht. Die Polizei und Strafverfolgungsbehörden müssen ihre Bemühungen intensivieren, um die Aufklärung solcher Verbrechen zu verbessern.
Zudem muss die Politik ernsthaft über die Verschärfung von Gesetzen und die Einführung strengerer Strafen nachdenken, um Einbrecher abzuschrecken. Ein Einbruchdiebstahl ist nicht nur ein wirtschaftliches Problem; er betrifft das Sicherheitsgefühl und das Vertrauen in den Staat. Wenn Apotheken, die eine wichtige Rolle in der Gesundheitsversorgung spielen, sich nicht sicher fühlen können, sind die Auswirkungen weitreichender als bloße finanzielle Verluste.
Es bedarf einer koordinierten Anstrengung von Wirtschaft, Politik und Strafverfolgungsbehörden, um dieser beunruhigenden Entwicklung Einhalt zu gebieten. Nur durch entschlossenes und gemeinsames Handeln können die Sicherheit von Unternehmen, Apotheken und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die öffentliche Ordnung wiederhergestellt werden.
Neue Regelungen zur Grippeimpfungs-Abrechnung: Umsatzsteuerfrei und klarer vergütet
Seit dem 1. September gelten neue Regelungen für die Abrechnung von Grippeimpfstoffen in Apotheken. Diese beinhalten eine umsatzsteuerfreie Vergütung der Beschaffungskosten gemäß § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG). Um die Umsatzsteuerbefreiung korrekt auszuweisen, wurde ein neues Sonderkennzeichen mit der Ziffernfolge 18774512 eingeführt. Dieses muss in der vierten Zeile des Abrechnungsbelegs angegeben werden. Sollte diese Zeile nicht lesbar sein oder fehlen, wird der Gesamtbetrag der gesetzlichen Beschaffungskosten im Feld „Gesamt-Brutto“ entsprechend erhöht.
Die Abrechnung der eigentlichen Impfleistung und deren Dokumentation erfolgt über das Sonderkennzeichen 17716926, das in der ersten Zeile des Abrechnungsbelegs eingetragen wird. Bis zum Jahresende beträgt die Vergütung hierfür 10 Euro, ab dem 1. Januar 2024 steigt sie auf 10,40 Euro.
In der zweiten Zeile des Belegs wird eine Nebenleistung abgerechnet, die bis Ende 2024 mit 1,40 Euro vergütet wird. Ab dem kommenden Jahr sinkt dieser Betrag jedoch auf 0,70 Euro und wird über das Sonderkennzeichen 17716955 abgerechnet. Die dritte Zeile ist für die Abrechnung des Impfstoffs vorgesehen, wobei ab dem 1. April 2025 die Abrechnung ausschließlich elektronisch erfolgt.
Diese Änderungen sind das Ergebnis einer Entscheidung der Schiedsstelle, die aufgrund einer gescheiterten Einigung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und den Vertragspartnern notwendig wurde. Der DAV hatte die bestehende Vereinbarung zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen gekündigt, woraufhin die Schiedsstelle eingeschaltet werden musste. Ab der Impfsaison 2026/2027 wird das Honorar für Grippeimpfungen jährlich neu verhandelt. Sollten sich die Vertragsparteien nicht einigen können, wird erneut die Schiedsstelle entscheiden.
Die neuen Regelungen zur Abrechnung von Grippeimpfungen sind ein wichtiger Schritt zur Klarheit und Fairness in der Vergütung von Apothekenleistungen. Die Einführung eines spezifischen Sonderkennzeichens für die umsatzsteuerfreie Abrechnung der Beschaffungskosten ist eine sinnvolle Maßnahme, um bürokratische Hürden abzubauen und gleichzeitig eine gerechte Entlohnung sicherzustellen.
Allerdings offenbart dieser Prozess auch die Herausforderungen, die mit der Verhandlung von Honoraren im Gesundheitswesen einhergehen. Der Umstand, dass die Schiedsstelle entscheiden musste, zeigt, wie fragil das Gleichgewicht zwischen den Interessen der Apotheken und der Krankenkassen ist. Die jährliche Neuverhandlung der Honorare ab 2026 bietet zwar Flexibilität, birgt jedoch auch das Risiko ständiger Unsicherheiten für die Apotheken.
Es bleibt zu hoffen, dass zukünftige Verhandlungen mit mehr Konsens und weniger Konfliktpotenzial geführt werden. Denn nur durch eine stabile und vorhersehbare Vergütung können Apotheken weiterhin zuverlässig ihren Beitrag zur Gesundheitsversorgung leisten – besonders in Zeiten, in denen Grippeimpfungen von besonderer Bedeutung sind.
Aktualisierte Leitlinie zur Gonarthrose: Fokus auf NSAR und klare Abkehr von Homöopathie und Chondroitinsulfat
Die kürzlich aktualisierte S2k-Leitlinie zur Behandlung von Gonarthrose stellt die Schmerztherapie in den Mittelpunkt und verabschiedet sich gleichzeitig von alternativen Behandlungsmethoden wie Homöopathie und Chondroitinsulfat. Gonarthrose, eine weit verbreitete degenerative Erkrankung des Kniegelenks, betrifft vor allem ältere Menschen und führt zu einer chronischen Zerstörung des Gelenkknorpels. Da eine Heilung derzeit nicht möglich ist, konzentriert sich die Therapie auf die Linderung der Symptome und die Verbesserung der Lebensqualität der Patienten.
Im Zentrum der aktualisierten Leitlinie steht die Empfehlung zur Anwendung von nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR). Dabei wird die topische Applikation, also das Auftragen auf die Haut, als bevorzugte Behandlungsform empfohlen. Diese Entscheidung basiert auf mehreren Studien, die eine schmerzlindernde Wirkung und ein günstiges Nebenwirkungsprofil der topischen NSAR belegen. Besonders bei älteren Patienten, die häufig mehrere Medikamente einnehmen, bietet die topische Anwendung einen Vorteil gegenüber der oralen Einnahme.
Sollten topische NSAR nicht ausreichend wirken, kann eine orale Gabe in Erwägung gezogen werden. Hierbei wird jedoch ausdrücklich auf das erhöhte Risiko für gastrointestinale und kardiovaskuläre Nebenwirkungen hingewiesen. Die Leitlinie empfiehlt in solchen Fällen eine individuelle Abwägung und gegebenenfalls die Kombination mit einem Protonenpumpenhemmer (PPI), um das Risiko für Magen-Darm-Beschwerden zu minimieren.
Bemerkenswert ist die Streichung der Kapitel zu Homöopathie und Chondroitinsulfat aus der Leitlinie. Diese Entscheidung spiegelt die aktuelle wissenschaftliche Evidenz wider, die weder für die Homöopathie noch für Chondroitinsulfat eine ausreichende Wirksamkeit bei Gonarthrose nachweisen konnte. Stattdessen bleibt Glucosamin als optionale Therapie zur Symptomlinderung erhalten, obwohl auch hier die Datenlage widersprüchlich ist.
Als letzte medikamentöse Option, insbesondere bei Patienten, die auf andere Therapien nicht ansprechen oder diese nicht vertragen, können Opioide in Betracht gezogen werden. Diese sollten jedoch nur nach umfassender Aufklärung des Patienten und in niedrigster wirksamer Dosis für eine möglichst kurze Dauer eingesetzt werden, um das Risiko schwerwiegender Nebenwirkungen zu minimieren.
Die aktualisierte Leitlinie bietet Ärzten und Patienten eine klare Orientierung für die medikamentöse Therapie der Gonarthrose, wobei die individuelle Risiko-Nutzen-Abwägung im Vordergrund steht. Die Kombination von medikamentösen und nicht-medikamentösen Maßnahmen bleibt dabei der Schlüssel zu einer erfolgreichen Behandlung und einer verbesserten Lebensqualität für Betroffene.
Die Aktualisierung der S2k-Leitlinie zur Gonarthrose ist ein notwendiger Schritt hin zu einer evidenzbasierten und patientenzentrierten Medizin. Die klare Abkehr von Homöopathie und Chondroitinsulfat war überfällig und setzt ein deutliches Signal: Nur wissenschaftlich fundierte Therapien haben in der Behandlung einer so ernsthaften Erkrankung wie der Gonarthrose Platz.
Die Fokussierung auf nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) als erste Wahl ist sinnvoll, zeigt aber auch die Grenzen der derzeitigen therapeutischen Möglichkeiten. Die Tatsache, dass eine topische Anwendung bevorzugt wird, reflektiert den Wunsch, Nebenwirkungen zu minimieren – ein wichtiger Aspekt in der Behandlung von meist älteren Patienten mit mehreren Vorerkrankungen.
Dennoch bleibt ein fader Beigeschmack: Die begrenzten Optionen zur Schmerzbehandlung offenbaren die Dringlichkeit für weitere Forschung in diesem Bereich. Besonders die Risiken einer oralen NSAR-Therapie, insbesondere bei kardiovaskulären und gastrointestinalen Problemen, zeigen, dass hier noch ein erheblicher Bedarf an sichereren und effektiveren Therapien besteht.
Die Empfehlung, Opioide nur als letzte Möglichkeit und mit größter Vorsicht einzusetzen, ist ebenfalls richtig, zeigt aber auch das Dilemma, in dem sich Ärzte und Patienten befinden. Die Schmerztherapie bei Gonarthrose ist eine Gratwanderung zwischen wirksamer Linderung und der Vermeidung schwerwiegender Nebenwirkungen.
Letztlich gibt die Leitlinie eine notwendige und sinnvolle Richtung vor. Sie erinnert uns jedoch auch daran, wie weit der Weg zu einer umfassenden, nebenwirkungsarmen und kausalen Therapie der Gonarthrose noch ist. Bis dahin bleibt die Herausforderung, das Beste aus den vorhandenen Möglichkeiten zu machen – mit Augenmaß und einer klaren Orientierung an wissenschaftlicher Evidenz.
Flexibilität bei Grippeimpfstoffen: Chargenübermittlung bleibt vorerst optional
In Deutschland müssen bei der elektronischen Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln grundsätzlich die Chargenbezeichnungen übermittelt werden. Eine Ausnahme bildet hierbei der Grippeimpfstoff: Hier bleibt die Übermittlung der Chargenbezeichnung optional, wie der Deutsche Apothekerverband (DAV) bekannt gab.
Apotheken, die Grippeimpfungen anbieten, rechnen diese über einen sogenannten Sonderbeleg ab. Für jede geimpfte Person wird ein separater Beleg erstellt, der diverse Daten wie Kostenträger, Versichertendaten, das Impfdatum sowie die Apothekeninformationen enthält. Bis zum 31. März 2025 können diese Sonderbelege gemeinsam mit anderen Papierrezepten beim Rechenzentrum eingereicht werden, danach erfolgt die Abrechnung nur noch elektronisch.
Obwohl die Dokumentation der Chargenbezeichnung auf dem Sonderbeleg möglich ist, bleibt dies freiwillig. Der DAV erläuterte, dass die Übermittlung der Chargenbezeichnung im Datenaustausch nach § 300 SGB V für die Grippesaison 2024/2025 nur dann erfolgen muss, wenn die Apothekensoftware dies unterstützt. Fehlt diese Funktionalität, kann die Angabe der Charge entfallen.
Im Falle eines Produktrückrufs müssen Apotheken den Krankenkassen die notwendigen Daten und Dokumente kostenlos zur Verfügung stellen, um die Rückverfolgung zu gewährleisten.
Diese Regelungen geben den Apotheken die nötige Flexibilität bei der Abwicklung von Grippeimpfungen und berücksichtigen die technischen Möglichkeiten der Apothekensoftware, während gleichzeitig die Rückverfolgbarkeit sichergestellt wird.
Die Entscheidung, die Übermittlung der Chargenbezeichnung bei Grippeimpfstoffen optional zu gestalten, ist ein zweischneidiges Schwert. Auf der einen Seite erleichtert sie den Apotheken die Arbeit, insbesondere wenn deren Software nicht auf dem neuesten Stand ist. Auf der anderen Seite könnte diese Flexibilität im Ernstfall, etwa bei einem Rückruf, zu Verzögerungen und Unsicherheiten führen.
Das Vertrauen der Patienten in die Sicherheit und Transparenz von Impfungen darf nicht untergraben werden. Eine vollständige Dokumentation, einschließlich der Chargenbezeichnung, sollte deshalb zur Norm werden – unabhängig von den technischen Möglichkeiten der Apothekensoftware. Die geplante Übergangsfrist bis 2025 ist sinnvoll, um den Apotheken die nötige Zeit zur Umstellung zu geben, doch langfristig sollte die vollständige Datenübermittlung Standard sein.
Denn im Gesundheitswesen darf es keinen Kompromiss geben, wenn es um die Sicherheit der Patienten geht. Jede Lücke in der Dokumentation könnte im Ernstfall fatale Folgen haben.
Europa verabschiedet sich vom Kaninchen-Pyrogentest in der Arzneimittelprüfung
Die Europäische Arzneibuchkommission hat in einem bedeutenden Schritt den Kaninchen-Pyrogentest (Rabbit Pyrogen Test, RPT) weitgehend aus dem Europäischen Arzneibuch (Ph. Eur.) gestrichen. Diese Entscheidung markiert das Ende einer langjährigen Praxis, bei der Kaninchen zur Überprüfung der Sicherheit parenteraler Arzneimittel herangezogen wurden. Seit den 1940er-Jahren war der RPT der Standardtest, um pyrogene Verunreinigungen zu identifizieren, die beim Menschen Fieberreaktionen auslösen könnten.
Die Methode beruhte darauf, dass den Tieren die zu testende Substanz injiziert wurde. Ein anschließender Anstieg der Körpertemperatur deutete auf das Vorhandensein von Pyrogenen hin. Doch trotz der jahrzehntelangen Anwendung des Tests war er zunehmend in die Kritik geraten, da er mit erheblichen ethischen Bedenken verbunden ist.
Der Verzicht auf den RPT wurde durch die Entwicklung und Etablierung moderner, tierversuchsfreier Alternativen möglich. Zu den wichtigsten neuen Methoden zählen der Limulus-Amöbozyten-Lysat-Test (LAL), der Bakterien-Endotoxin-Test (BET) sowie der Monozyten-Aktivierungstest (MAT). Diese Verfahren gelten als nicht nur ethisch vertretbarer, sondern auch als präziser und zuverlässiger.
In der Juni-Sitzung der Kommission wurde daher beschlossen, den RPT aus 57 Monographien des Europäischen Arzneibuchs zu streichen. Gleichzeitig wurde das neue Kapitel 5.1.13 „Pyrogenität“ eingeführt, das die Anforderungen an pyrogenfreie Arzneimittel definiert und die alternativen Methoden offiziell anerkennt.
Allerdings ist der RPT nicht vollständig aus dem Arzneibuch verschwunden. Eine letzte Monographie, die einen speziellen Fall betrifft, bleibt vorerst bestehen. Laut dem Paul-Ehrlich-Institut handelt es sich dabei jedoch um einen „Exoten“, der keine Relevanz für in Deutschland vertriebene Arzneimittel hat.
Diese Entscheidung wird als wichtiger Fortschritt in der Arzneimittelprüfung gesehen und stellt einen Meilenstein auf dem Weg zu einer umfassenderen Anerkennung tierversuchsfreier Testmethoden in Europa dar.
Mit der weitgehenden Streichung des Kaninchen-Pyrogentests aus dem Europäischen Arzneibuch endet eine überholte und ethisch fragwürdige Praxis. Es ist an der Zeit, dass die pharmazeutische Industrie weltweit den Weg Europas einschlägt und tierversuchsfreie Methoden zur Norm macht. Die technologischen Fortschritte der letzten Jahrzehnte haben gezeigt, dass es möglich ist, Arzneimittel sicher und effektiv zu testen, ohne dabei Tiere zu opfern.
Der Kaninchen-Pyrogentest war in seiner Zeit ein wichtiger Schritt, um die Sicherheit von Arzneimitteln zu gewährleisten, doch seine Anwendung ist heute nicht mehr zu rechtfertigen. Die Alternativen sind nicht nur ethischer, sondern auch wissenschaftlich überlegen. Verfahren wie der Limulus-Amöbozyten-Lysat-Test oder der Monozyten-Aktivierungstest bieten präzisere und zuverlässigere Ergebnisse, ohne dabei Tiere zu belasten.
Die Entscheidung der Europäischen Arzneibuchkommission ist ein klares Signal, dass die Zeit der Tierversuche in der Arzneimittelprüfung zu Ende gehen sollte. Es liegt nun an den nationalen Behörden und der Pharmaindustrie, diesen Wandel vollständig zu vollziehen und die verbliebenen Reste dieser Praxis konsequent zu eliminieren.
Europa hat einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung gemacht. Jetzt ist es an der Zeit, dass andere Regionen nachziehen und den Schutz von Tieren in der Forschung ernst nehmen. Die Zukunft der Arzneimittelprüfung ist tierversuchsfrei – und das ist nicht nur ein ethischer Fortschritt, sondern auch ein wissenschaftlicher.
Sonnenschutz für Kinder: Lebenswichtige Vorsorge gegen unsichtbare Gefahren
Die Sommermonate bringen nicht nur Freude und unbeschwerte Tage im Freien, sondern auch ernsthafte Gefahren für die jüngsten Mitglieder unserer Gesellschaft mit sich. Besonders betroffen sind Säuglinge und Kleinkinder, deren empfindliche Haut und Augen den schädlichen UV-Strahlen der Sonne schutzlos ausgeliefert sind. Der renommierte Kinder- und Jugendarzt Dr. Ulrich Fegeler warnt eindringlich vor den Folgen ungeschützter Sonneneinstrahlung: „Säuglinge gehören überhaupt nicht in die Sonne.“
Die Haut von Babys ist deutlich dünner als die von Erwachsenen, was sie besonders anfällig für die aggressiven UV-Strahlen macht. Diese können tief in die Haut eindringen und dort Zellen so stark schädigen, dass das Risiko, später an Hautkrebs zu erkranken, signifikant steigt. „Die Haut vergisst nichts“, betont Fegeler und fügt hinzu, dass jeder Sonnenbrand das Risiko weiter erhöht.
Doch nicht nur die Haut, sondern auch die Augen der Kleinsten sind gefährdet. Kinderaugen lassen mehr UV-Strahlung bis zur empfindlichen Netzhaut durch, was das Risiko für spätere Augenerkrankungen wie Grauen Star erhöht. Daher rät die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, auch die Augen der Kinder vor der Sonne zu schützen.
Eltern sollten ihre Kinder nicht nur vor direkter Sonneneinstrahlung bewahren, sondern auch im Schatten Maßnahmen ergreifen. Ein hoher Lichtschutzfaktor von mindestens 30 ist obligatorisch, und das regelmäßige Nachcremen alle zwei bis drei Stunden unabdingbar. Bei Aktivitäten im Freien empfiehlt Dr. Fegeler außerdem schützende Kleidung: breitkrempige Hüte, langärmlige Shirts und lange Badehosen sollten zur Standardausrüstung gehören, wobei darauf zu achten ist, dass die Kleidung UV-dicht ist.
Besonders gefährlich ist die Sonne in der Mittagszeit. Zwischen 12:00 und 16:00 Uhr sollte jeder Aufenthalt in der prallen Sonne vermieden werden. „Kinder sollten in dieser Zeit gar nicht in die Sonne“, mahnt der Experte.
Trotz dieser deutlichen Warnungen scheinen viele Eltern die Gefahren zu unterschätzen. „Die Beratung zur Sonnenexposition ist Teil der Vorsorgeuntersuchungen“, erklärt Fegeler, und hofft, dass die Eltern die Informationen ernst nehmen und entsprechend handeln.
Die Hinweise von Dr. Ulrich Fegeler sollten Eltern alarmieren. Es ist erschreckend, wie oft man kleine Kinder in der prallen Sonne sieht, ohne dass sie ausreichend geschützt sind. Die Unbeschwertheit eines Sommertages darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Sonne für Kinder eine ernsthafte Gefahr darstellt. Es ist die Verantwortung der Eltern, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder nicht den langfristigen Schäden ausgesetzt werden, die durch UV-Strahlung verursacht werden können.
Säuglinge und Kleinkinder sind auf den Schutz ihrer Eltern angewiesen, da sie sich selbst noch nicht vor der Sonne schützen können. Es mag bequem erscheinen, das Baby ohne Hut oder das Kleinkind ohne Sonnencreme in den Kinderwagen zu setzen, doch diese Nachlässigkeit kann schwerwiegende Folgen haben. Jeder Sonnenbrand, den ein Kind erleidet, ist einer zu viel und erhöht das Risiko für Hautkrebs erheblich.
Auch die Augen der Kinder benötigen Schutz, denn sie sind empfindlicher als die von Erwachsenen. Hier reicht es nicht, nur an die Haut zu denken; ein umfassender Sonnenschutz ist notwendig. Eltern sollten die Informationen, die sie bei den Vorsorgeuntersuchungen erhalten, ernst nehmen und in die Praxis umsetzen.
Die Sonne hat unbestreitbar viele positive Seiten, doch für Kinder überwiegen die Gefahren. Es ist an der Zeit, dass wir als Gesellschaft das Bewusstsein dafür schärfen und den Schutz unserer Jüngsten zur obersten Priorität machen. Nur so können wir sicherstellen, dass Kinder unbeschwert und gesund aufwachsen – ohne die Schatten der Zukunft, die durch unbedachten Sonnengenuss entstehen können.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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