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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat am 31. Januar 2024 entschieden, dass Pflegeleistungen im häuslichen Bereich, die nicht erwerbsmäßig für Angehörige erbracht werden, bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit keine Rolle spielen. Dieser Beschluss betrifft den Fall einer Klägerin, die wegen orthopädischer und psychischer Beeinträchtigungen berufsunfähig geworden war.
Die Klägerin hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und zunächst Rentenzahlungen erhalten. Im Nachprüfungsverfahren stellte der Versicherer die Zahlungen ein. Er argumentierte, dass die Klägerin hauptsächlich mit der häuslichen Pflege ihrer Schwiegermutter, die einen Schlaganfall erlitten hatte, beschäftigt sei und dafür Pflegegeld erhalte sowie Rentenversicherungsbeiträge gezahlt würden. Daher betrachtete der Versicherer diese Pflege als ihren aktuellen Beruf.
Das Gericht wies diese Argumentation zurück und stellte klar, dass die Pflege von Angehörigen auch dann keine erwerbsmäßige Tätigkeit darstellt, wenn Pflegegeld gezahlt wird. Es handele sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, die aus persönlichen Gründen und nicht zur Sicherung eines dauerhaften Lebensunterhalts erbracht werde. Die Richter betonten, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht erwarten würde, dass ehrenamtliche Tätigkeiten im privaten Bereich als versicherter Beruf gelten.
Die Klage der Versicherten war dennoch erfolglos, da sie neben der Pflege ihrer Schwiegermutter einer Erwerbstätigkeit nachging, auf die sie von ihrem Versicherer verwiesen werden konnte. Daher wurde die Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente abgelehnt.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der klaren Abgrenzung zwischen erwerbsmäßigen und ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Berufsunfähigkeitsversicherung und gibt Versicherungsnehmern eine klare Orientierung darüber, welche Tätigkeiten als versicherter Beruf anerkannt werden können.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg bringt eine wichtige Klarstellung für die Berufsunfähigkeitsversicherung. In einer Gesellschaft, die zunehmend auf die Pflege durch Angehörige angewiesen ist, ist es entscheidend, dass diese Tätigkeiten korrekt eingeordnet werden. Die Entscheidung, häusliche Pflegeleistungen nicht als erwerbsmäßige Tätigkeit zu werten, schützt Versicherte davor, ihre Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente zu verlieren, nur weil sie sich um ihre Angehörigen kümmern.
Allerdings wirft das Urteil auch wichtige Fragen auf. Die Abgrenzung zwischen ehrenamtlicher Tätigkeit und beruflicher Arbeit mag juristisch klar sein, doch für viele Menschen, die ihre Angehörigen pflegen, verschwimmt diese Grenze im Alltag. Pflege ist oft eine Vollzeitaufgabe, die sowohl physisch als auch psychisch belastend ist und durchaus als Arbeit betrachtet werden kann, auch wenn sie nicht traditionell entlohnt wird.
Es wäre wünschenswert, dass Versicherungen und Gesetzgeber prüfen, wie diese Pflegeleistungen besser anerkannt und unterstützt werden können. Eine Möglichkeit wäre, Pflegeleistungen teilweise als versicherte Tätigkeiten anzuerkennen, wenn sie in einem Umfang erbracht werden, der einer Erwerbstätigkeit nahekommt. Dies würde den besonderen Belastungen gerecht werden, denen pflegende Angehörige ausgesetzt sind, und ihnen eine größere finanzielle Sicherheit bieten.
Das Urteil zeigt die Notwendigkeit, die Regelungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung weiter zu präzisieren und an die Lebensrealitäten anzupassen. Pflegende Angehörige verdienen Anerkennung und Unterstützung, nicht nur in Form von Pflegegeld und Rentenversicherungsbeiträgen, sondern auch durch eine angemessene Berücksichtigung in der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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