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Steuer & Recht |
Im Rahmen des Rechtsstreits C-450/22 hat die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Laila Medina, in ihrer Pressemitteilung vom 18. Januar 2024 ihren Schlussantrag präsentiert. Der Fall bezieht sich auf die Transparenz von Mindestzinssatzklauseln, auch als "clausulas suelo" bekannt, die in Hypothekendarlehensverträgen von zahlreichen spanischen Finanzinstituten mit Verbrauchern implementiert wurden.
Diese Klauseln legen einen Mindestzinssatz fest, unter den der variable Zinssatz nicht fallen darf, selbst wenn der Referenzsatz (normalerweise der Euribor) diesen Schwellenwert unterschreitet. Das führte dazu, dass Verbraucher, trotz deutlich gesunkener Referenzzinssätze, weiterhin den Mindestzinssatz zahlen mussten. Die Klagen von Verbrauchern und Verbraucherverbänden in Spanien gegen die Rechtswidrigkeit dieser Klauseln richten sich besonders auf die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln.
Der Spanische Verband der Nutzer von Banken, Sparkassen und Versicherungen (ADICAE), initiierte eine Verbandsklage gegen 101 Finanzinstitute, mit dem Ziel, die Verwendung solcher Klauseln zu untersagen und die Rückerstattung der zu viel gezahlten Zinsen zu erreichen. Nach zwei verlorenen Instanzen haben die Banken Berufung beim spanischen Obersten Gerichtshof eingelegt. Dieser hegt Zweifel an der Eignung einer Verbandsklage für die Transparenzprüfung der Mindestzinssatzklauseln, insbesondere aufgrund der großen Anzahl von Verbrauchern und Finanzinstituten im Verfahren.
Generalanwältin Laila Medina betonte jedoch in ihrer Stellungnahme, dass die Richtlinie keine Ausschlüsse für eine Transparenzkontrolle im Rahmen einer Verbandsklage vorsehe. Sie argumentierte, dass eine solche Kontrolle durchaus möglich sei und lediglich an die Besonderheiten einer Verbandsklage angepasst werden müsse. Diese sollte sich auf die übliche vertragliche Praxis des Gewerbetreibenden gegenüber dem Durchschnittsverbraucher konzentrieren. Die Transparenzkontrolle bei Verbandsklagen auszuschließen, so Medina, widerspräche dem Zweck von Verbandsklagen und wäre nicht mit den Unionsregelungen zur Verbesserung des Rechtsschutzes der kollektiven Verbraucherinteressen vereinbar.
Die Generalanwältin unterstrich weiter, dass eine gerichtliche Überprüfung der Transparenz auch dann möglich sei, wenn die Klage gegen eine Vielzahl von Finanzinstituten gerichtet sei. Dabei müsse gewährleistet sein, dass die Finanzinstitute demselben Wirtschaftssektor angehörten, die Klauseln ähnlich seien und das Recht der einzelnen Institute auf wirksamen Rechtsschutz gewahrt bleibe. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Verbandsklage müsse beim spanischen Obersten Gerichtshof liegen, der prüfen müsse, ob ausreichende Ähnlichkeiten bestehen.
Die Generalanwältin betonte abschließend, dass die Transparenzkontrolle in diesem Fall am Maßstab des Durchschnittsverbrauchers durchgeführt werden könne, da es bei diesem objektiven Maßstab nicht auf die Merkmale oder die Zahl der beteiligten Verbraucher ankomme.
Die Stellungnahme von Generalanwältin Laila Medina in Bezug auf den Fall C-450/22 ist von hoher juristischer Relevanz und wirft ein Licht auf die mögliche Transparenzprüfung von Mindestzinssatzklauseln in Hypothekendarlehensverträgen. Ihr Argument, dass die Richtlinie keine Einschränkungen für eine Transparenzkontrolle im Rahmen einer Verbandsklage vorsieht, stärkt die Position der Verbraucher und Verbraucherverbände.
Die Generalanwältin hebt hervor, dass eine gerichtliche Überprüfung der Transparenz auch bei einer großen Anzahl von Finanzinstituten möglich ist, solange gewisse Kriterien wie die Ähnlichkeit der Klauseln und die Gewährleistung des Rechtsschutzes erfüllt sind. Dieses Argument könnte dazu beitragen, den Verbraucherschutz zu stärken und den kollektiven Rechtsschutz zu verbessern.
Die Entscheidung des spanischen Obersten Gerichtshofs wird nun von besonderer Bedeutung sein, um festzustellen, ob eine Verbandsklage in diesem Kontext zulässig ist. Die rechtliche Klarheit, die durch diese Angelegenheit erreicht wird, wird nicht nur die Zukunft der betroffenen Verbraucher in Spanien beeinflussen, sondern könnte auch als wegweisend für ähnliche Fälle in anderen EU-Mitgliedstaaten dienen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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