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Steuer & Recht |
Im Rahmen des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) haben die zuständigen Behörden beider Länder eine Konsultationsvereinbarung zur einheitlichen Anwendung und Auslegung bezüglich der Besteuerung von Sonderklassegebühren für in der Grenzzone ansässige Ärzte getroffen. Die Vereinbarung, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens, soll Zweifelsfragen hinsichtlich der Besteuerung von Ärzten klären, die mit Kliniken in der Grenzzone des jeweiligen Landes Arbeitsverträge haben.
Gemäß der Grenzgängerregelung im Artikel 15 Absatz 6 des DBA steht Deutschland das Besteuerungsrecht für Arbeitslohnzahlungen an in der Grenzzone ansässige Ärzte zu. Neben regulären Lohnzahlungen erhalten diese Ärzte auch sogenannte Sonderklassegebühren. Hierbei besteht jedoch Uneinigkeit zwischen den beiden Ländern: Deutschland betrachtet diese Gebühren als Arbeitslohnzahlungen, während die österreichische Finanzverwaltung sie als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit einstuft, sofern sie nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.
Entscheidend ist die Frage nach einer festen Einrichtung in Österreich. Fehlt eine solche, steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Ist hingegen eine feste Geschäftseinrichtung vorhanden, besteuert Österreich die Sonderklassegebühren als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, während Deutschland gemäß Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens das Besteuerungsrecht behält.
Die Konsultationsvereinbarung betont die Maßgeblichkeit des OECD-Musterkommentars zur Auslegung des Abkommens. Bei einem Qualifikationskonflikt, der sich aus der Anwendung des nationalen Rechts ergibt, soll die Qualifikation des Quellenstaates folgen. Im Fall der Sonderklassegebühren wird die Doppelbesteuerung durch Anrechnung im Ansässigkeitsstaat, hier Deutschland, gelöst.
Für Ärzte, die in Deutschland tätig sind und unter die Grenzgängerregelung fallen, bleibt das Besteuerungsrecht in Österreich für Vergütungen bestehen. Im Falle einer Nichtbesteuerung in Deutschland können diese Vergütungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Abkommens in Österreich besteuert werden.
Die Konsultationsvereinbarung ist für Anwendungs- und Auslegungsfragen des DBA ab dem 21. August 2023 gültig. Die vorherige Vereinbarung vom 4./9. April 2019 bleibt bis zum Wirksamwerden des Protokolls vom 21. August 2023 in Kraft.
Die getroffene Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich markiert einen wichtigen Schritt zur Klärung der Besteuerung von Sonderklassegebühren für Ärzte in der Grenzzone. Die Uneinigkeiten bezüglich der Einordnung dieser Gebühren als Arbeitslohn oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit wurden durch die einheitliche Anwendung des DBA und des OECD-Musterkommentars adressiert.
Die klare Regelung, dass bei einem Qualifikationskonflikt die Qualifikation des Quellenstaates maßgeblich ist, schafft Rechtssicherheit für die betroffenen Ärzte und verhindert Doppelbesteuerung durch Anrechnung im Ansässigkeitsstaat.
Besonders relevant ist die Bestimmung für Ärzte, die in Deutschland arbeiten und unter die Grenzgängerregelung fallen. Das Besteuerungsrecht in Österreich bleibt bestehen, und im Falle einer Nichtbesteuerung in Deutschland können Vergütungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Abkommens in Österreich besteuert werden.
Diese Vereinbarung trägt nicht nur zur Rechtssicherheit bei, sondern fördert auch das Vertrauen in die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und schafft eine klare Grundlage für die Besteuerung von Ärzten in der Grenzzone zwischen Deutschland und Österreich.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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