• 27.11.2023 – Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Millionen Euro sind kein steuerfreies Trinkgeld

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro sind regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder. So entschied das FG Köln (Az. 9 K 2507/ ...

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Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Millionen Euro sind kein steuerfreies Trinkgeld

 

In zwei wegweisenden Urteilen vom 14. Dezember 2022 hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln klargestellt, dass Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Millionen Euro in der Regel nicht als steuerfreie Trinkgelder gelten. Die Entscheidungen zu den Fällen mit den Aktenzeichen 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20 wurden heute in einer Pressemitteilung veröffentlicht.


Die Streitfälle entstanden, als ein Unternehmen, das an einer GmbH beteiligt ist, Beträge von 50.000 Euro und 1,3 Millionen Euro an zwei Prokuristen zahlte und diese als "Trinkgelder" deklarierte. Die Prokuristen argumentierten in ihren Einkommensteuererklärungen, dass die Zahlungen gemäß § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei seien. Es handele sich um freiwillige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten.

Das Finanzamt hingegen klassifizierte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es argumentierte, dass freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen nicht als steuerfreie Trinkgelder betrachtet werden könnten. Die Höhe der Zahlungen sei trotz der fehlenden gesetzlichen Freibetragsgrenze zu berücksichtigen. Trinkgelder seien traditionell geringfügige Beträge, die eher niedrig entlohnten Berufsgruppen zugutekommen.

Die Prokuristen klagten gegen diese Einschätzung, doch das Finanzgericht wies ihre Klagen ab. Der 9. Senat folgte der Auffassung des Finanzamts und betonte, dass die Höhe der Zahlungen, in Verbindung mit den Gesamtumständen, sie von der steuerlichen Freistellung als Trinkgelder ausschließe. Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Diese Urteile verdeutlichen, dass der Begriff des Trinkgelds nicht nur durch die fehlende Freibetragsgrenze definiert wird. Vielmehr spielen die Höhe der Zahlungen und der Kontext eine entscheidende Rolle bei der steuerlichen Klassifikation solcher Einkünfte.


Kommentar:

Die jüngsten Urteile des Finanzgerichts Köln markieren einen bedeutenden Schritt in der Auslegung der steuerlichen Behandlung von Zahlungen, die als "Trinkgelder" deklariert werden. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass allein die Abschaffung der Freibetragsgrenze im Jahr 2002 nicht dazu führt, dass Zahlungen jeglicher Höhe automatisch als steuerfreie Trinkgelder betrachtet werden.

Die Entscheidung, dass Zahlungen von 50.000 Euro und 1,3 Millionen Euro keine steuerfreien Trinkgelder darstellen, unterstreicht die Notwendigkeit, den Begriff des Trinkgelds im Kontext der konkreten Umstände zu betrachten. Traditionell werden Trinkgelder in geringen Beträgen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eher niedrig entlohnten Berufen gezahlt. Geldgeschenke von erheblichem Wert, insbesondere wenn sie einem Arbeitsentgelt entsprechen, fallen nicht in diese Kategorie.

Die Klarstellung des Gerichts ist wichtig, um potenziellen Missbrauch bei der Deklaration von Zahlungen zu verhindern. Die Rechtsprechung stellt sicher, dass der Trinkgeldbegriff nicht entfremdet wird und weiterhin den Zweck der zusätzlichen Anerkennung von Dienstleistungen in bestimmten Berufsfeldern erfüllt. Unternehmen sollten daher bei der Deklaration von Zahlungen als Trinkgelder die Höhe und den Kontext sorgfältig prüfen, um steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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