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Steuer & Recht |
Der 5. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf befasste sich kürzlich mit den Einzelaufzeichnungspflichten von Einnahmen-Überschuss-Rechnern und traf in seinem Beschluss vom 13. September 2023 folgende Entscheidungen:
Der Antragsteller führte einen Lebensmitteleinzelhandel und ermittelte seinen Gewinn für die Jahre 2016 bis 2019 mithilfe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Tageseinnahmen wurden manuell in Berichten erfasst, in denen auch die Erlöse aus den Tagesabschlussberichten der Geschäftskasse enthalten waren. Im Jahr 2021 ergab sich eine kombinierte Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung, bei der vereinzelte Tagesabschlussberichte einer weiteren PC-Kasse aus den Streitjahren entdeckt wurden. Zusätzlich wurden zwei Kassen beschlagnahmt, die in den Streitjahren verwendet wurden, jedoch keine SD-Karten enthielten.
Das Finanzamt behauptete, der Antragsteller habe gegen die Aufbewahrungspflicht verstoßen, indem er die digitalen Einzelaufzeichnungen, die mit den beiden PC-Kassen erstellt wurden, nicht auf den zugehörigen SD-Karten gespeichert habe. Des Weiteren sei klar ersichtlich, dass der Antragsteller zwei Kassen verwendet habe, aber nur die Tagesabschlussberichte einer Kasse in den steuerlichen Aufzeichnungen enthalten seien. Auf dieser Grundlage schätzte das Finanzamt den durchschnittlichen Tageserlös für beide Kassen und rechnete diesen auf einen Jahresgesamterlös hoch.
Im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gegen die Hinzuschätzungen des Finanzamts argumentierte der Antragsteller, dass keine Pflicht zur elektronischen Buchführung bestehe und formelle Buchführungsmängel keine Schätzungsbefugnis rechtfertigen würden.
In seinem Beschluss vom 13.09.2023 setzte der 5. Senat die Vollziehung der betroffenen Bescheide teilweise aus. Er argumentierte, dass formelle Mängel allein keine Schätzungsbefugnis begründeten, da der Antragsteller seine Verpflichtung zur Aufbewahrung der digitalen Einzelaufzeichnungen, die mit der Geschäftskasse erstellt wurden, nicht verletzt habe. Die für Einzelhandelsunternehmer geltenden umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten seien unter dem Vorbehalt des Zumutbaren zu betrachten und gelten nicht für Geschäfte, die Waren gegen Barzahlung an nicht namentlich bekannte Kunden verkauften. Selbst wenn die umstrittene Neufassung des § 146 Abs. 1 Satz 1 AO Einzelaufzeichnungspflichten für Einnahmen-Überschuss-Rechner einführen sollte, würden diese aus Zumutbarkeitsgründen ausgesetzt. Dies gelte auch für den Fall, dass der Antragsteller in seinem Betrieb eine PC-Kasse verwendete.
Die Schätzungsbefugnis des Finanzamts ergab sich jedoch aus materiellen Fehlern, insbesondere dem Verschweigen der Erlöse einer zweiten Kasse. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stand fest, dass die vom Antragsteller eingereichten Aufzeichnungen und die darauf basierenden Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sachlich unrichtig waren. Ein weiteres starkes Indiz für die Richtigkeit der Schätzung war, dass die auf Grundlage der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelten Rohgewinnaufschlagsätze auffällig niedrig waren.
FG Düsseldorf, Beschluss 5 V 1048/23 A(E,G,U,F) vom 13.09.2023
Der Beschluss des 5. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. September 2023 stellt eine wichtige Entscheidung in Bezug auf die Einzelaufzeichnungspflichten von Einnahmen-Überschuss-Rechnern dar. Das Gericht betonte, dass formelle Mängel allein nicht ausreichen, um eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts zu rechtfertigen. Es unterstrich die Bedeutung der Zumutbarkeit und wies darauf hin, dass die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten für Einzelhandelsunternehmer, die Waren bar an nicht namentlich bekannte Kunden verkaufen, unter dieser Prämisse betrachtet werden sollten.
Die Entscheidung hebt hervor, dass die Schätzungsbefugnis des Finanzamts auf materiellen Fehlern und dem Verschweigen von Erlösen basiert. Dieser Beschluss verdeutlicht die Notwendigkeit, genaue und vollständige Aufzeichnungen zu führen und die Einzelaufzeichnungspflichten zu erfüllen, um mögliche Schätzungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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