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Steuer & Recht |
Der 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 17. August 2023 mit der kontroversen Frage auseinandergesetzt, ob Klagen, die von Steuerberatern nach dem 1. Januar 2023 per Fax eingereicht wurden, auch dann als unzulässig anzusehen sind, wenn der Registrierungsbrief für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht zugegangen war.
Die Kläger in diesem Fall wurden von einem Steuerberater bei der Einreichung ihrer Klage vertreten. Diese Klage wurde im Januar 2023 per Fax beim Gericht eingereicht. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte der Steuerberater den erforderlichen Registrierungsbrief mit dem Registrierungscode für das beSt noch nicht erhalten. Die Steuerberaterkammer hatte ihren Mitgliedern zuvor mitgeteilt, dass die Briefe voraussichtlich in den ersten drei Monaten des Jahres 2023 in Tranchen und in alphabetischer Reihenfolge verschickt werden würden. Zudem wurde auf die Möglichkeit der vorherigen Anmeldung zur Priorisierung, auch bekannt als "Fast Lane", hingewiesen.
Die Kläger argumentierten, dass ihre Klage ordnungsgemäß per Fax eingereicht wurde, da ihr Steuerberater das beSt aus technischen Gründen nicht ohne den Registrierungsbrief nutzen konnte. Am 14. Juni 2023 wies das Gericht die Kläger auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. April 2023 (Az. XI B 101/22) hin, der die Nutzungspflicht des beSt regelte, sowie auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Klageschrift wurde daraufhin erneut - diesmal über das beSt - am 26. Juni 2023 beim Gericht eingereicht. In einem Schriftsatz vom 14. August 2023 führte der Steuerberater unter anderem an, dass er erst am letzten Tag der Klagefrist mit der Klageerhebung beauftragt wurde und daher keine Zeit hatte, sich im Detail mit dem Fast-Lane-Verfahren auseinanderzusetzen.
Der 14. Senat wies die Klage als unzulässig zurück, da sie per Fax eingereicht wurde. Dies entspricht nicht der in § 52d FGO vorgeschriebenen Form, wonach Steuerberater ab dem 1. Januar 2023 unter anderem Klageschriften als elektronische Dokumente übermitteln müssen. Diese aktive Nutzungspflicht für das beSt besteht für alle Steuerberater ab dem Jahr 2023 und ist unabhängig vom Zeitpunkt des Erhalts der Registrierungsbriefe. Aufgrund der Option des Fast-Lane-Verfahrens wird die Klageerhebung nicht unmöglich oder unzumutbar gemacht.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Senat abgelehnt. Obwohl den Klägern und ihrem Steuerberater aufgrund der besonderen Umstände des Falles (insbesondere der kurzfristigen Beauftragung) kein Verschulden daran trifft, die Klageschrift im Januar nicht als elektronisches Dokument eingereicht zu haben, legten sie die Gründe für die Wiedereinsetzung nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nach Beseitigung des Hindernisses dar. Die Antragsfrist begann spätestens am Tag nach dem Hinweis des Gerichts vom 14. Juni 2023. Erst im Schriftsatz vom 14. August 2023, der außerhalb der Frist lag, wurde erstmals vorgetragen, warum das Fast-Lane-Verfahren aufgrund der besonderen Umstände nicht genutzt werden konnte. Die Bedeutung dieses Umstandes für eine mögliche Wiedereinsetzung ergab sich jedoch eindeutig aus dem BFH-Beschluss vom 28. April 2023, auf den das Gericht hingewiesen hatte.
Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften im Steuerrecht. Es bestätigt, dass die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) für Steuerberater ab dem Jahr 2023 ohne Ausnahme gilt, unabhängig davon, wann die Registrierungsbriefe zugestellt werden. Steuerberater sollten sich frühzeitig mit den erforderlichen technischen Voraussetzungen vertraut machen und gegebenenfalls die Option der Priorisierung, wie das "Fast Lane"-Verfahren, nutzen, um Klagen fristgerecht und ordnungsgemäß einreichen zu können. Es zeigt auch, dass die Fristen und Antragsfristen im Steuerrecht streng beachtet werden müssen, um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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