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Steuer & Recht |
Der Bundesgerichtshof (BGH), speziell zuständig für das Versicherungsvertragsrecht, hat in einem heute verkündeten Urteil die Wirksamkeit der im März 2018 überarbeiteten Startgutschriftenregelung für rentenferne Versicherte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bestätigt.
Die VBL ist dafür verantwortlich, Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst über eine private Versicherung zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu bieten. Im Jahr 2002 änderte die VBL ihre Satzung rückwirkend zum 31. Dezember 2001 und wechselte von einem systematischen Gesamtversorgungssystem, das sich an der Beamtenversorgung orientierte, zu einem beitragsorientierten Betriebsrentensystem, das auf dem Punktemodell basierte.
Diese Satzungsänderung enthielt Übergangsregelungen zur Erhaltung der bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften, die als sogenannte Startgutschriften den Versicherungskonten der Versicherten gutgeschrieben wurden. Die Startgutschriften wurden nach einem zweistufigen Berechnungsverfahren ermittelt, wobei anfänglich ein Anteilssatz von 2,25 Prozent galt.
Jedoch erklärte der BGH 2007 diese Übergangsregelung für unverbindlich und rügte eine ungleiche Benachteiligung von Versicherten mit langen Ausbildungszeiten. Die Regelung wurde daraufhin überarbeitet und führte den Begriff der "Vergleichsberechnung" ein.
Im Jahr 2016 entschied der BGH erneut, dass die geänderte Regelung gegen das Gleichheitsgebot verstoße. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien 2017 auf die Einführung eines variablen Anteilssatzes, der abhängig von der Versicherungsdauer zwischen 2,25 Prozent und 2,5 Prozent lag. Diese Änderung wurde im März 2018 in die Satzung der VBL aufgenommen.
Sachverhalt und bisheriger Verlauf:
Eine Klägerin, die rentenfern bei der VBL versichert ist, erhält seit August 2014 eine Versorgungsrente. Sie hält die neueste Übergangsregelung für unwirksam und strebte eine Berechnung ihrer Rente nach den vor der Systemumstellung geltenden Satzungsregelungen an. Ihre Klage wurde in den Vorinstanzen abgelehnt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und die Wirksamkeit der aktuellen Übergangsregelung bestätigt. Die Berechnung der Startgutschrift für die Voll-Leistung, bei der die voraussichtliche gesetzliche Rente des Versicherten nach dem Näherungsverfahren ermittelt wird, wurde als rechtlich unbedenklich eingestuft. Das Näherungsverfahren verstoße nicht gegen das Gleichheitsgebot, da es typisierende und generalisierende Regelungen in komplexen Angelegenheiten wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst erlaube.
Die Anwendung des Näherungsverfahrens führe auch nicht zu einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Weibliche rentenferne Versicherte würden nicht signifikant schlechter behandelt. Zusätzlich würden Lücken in der Erwerbsbiografie, etwa aufgrund von Kinderbetreuungszeiten, weiblichen Versicherten zugutekommen.
Die Einführung des gleitenden Anteilssatzes zwischen 2,25 Prozent und 2,5 Prozent wurde ebenfalls für rechtmäßig befunden. Diese Änderung ermögliche es Versicherten, die bis zum 65. Lebensjahr eine bestimmte Pflichtversicherungszeit erreichen können, eine Startgutschrift von 100 Prozent der Voll-Leistung zu erhalten. Damit würden Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, die später in den öffentlichen Dienst eintreten, nicht mehr benachteiligt.
Auch die Deckelung des Anteilssatzes auf 2,5 Prozent für Versicherte mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren wurde als gerechtfertigt erachtet. Angesichts eines typischen Erwerbslebens von mindestens 40 Jahren sei es akzeptabel, dass Versicherte die höchstmögliche Versorgung nur bei einer erreichbaren Pflichtversicherungszeit von mindestens 40 Jahren erzielen könnten.
Die Übergangsregelung wurde auch nicht wegen Verteilungsgerechtigkeit beanstandet, da bestimmte Versichertengruppen nicht einseitig belastet wurden, wie es zuvor der Fall war.
Hinweis zur Rechtslage:
Die maßgeblichen Vorschriften beinhalten unter anderem:
BGH, Urteil IV ZR 120/22 vom 20.09.2023
Von Engin Günder
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