• 18.09.2023 – Voreinstellung von kostenpflichtigem Expressversand unzulässig

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Steuer & Recht |

Voreinstellung von kostenpflichtigem Expressversand unzulässig 

 

Das Landgericht Freiburg hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Pearl GmbH entschieden, dass die Voreinstellung eines kostenpflichtigen Expressversands im Online-Bestellvorgang im Wege eines opt-out unzulässig ist. Pearl hatte neben dem Standardversand für bestimmte Produkte auch einen Expressversand angeboten, für den ein Zuschlag von 1 Euro erhoben wurde. Die kostenpflichtige Expressoption war bereits standardmäßig ausgewählt, und Verbraucher mussten diese aktiv abwählen, wenn sie sie nicht wünschten.

Das Landgericht Freiburg stellte fest, dass dieses Verhalten von Pearl gegen das Verbraucherrecht verstößt. Im elektronischen Geschäftsverkehr darf ein Unternehmer keine Zahlungsvereinbarung über eine Nebenleistung durch Voreinstellung herbeiführen. Das Gericht entschied, dass der von Pearl angebotene Expressversand keine Hauptleistung, sondern eine Zusatzleistung ist, für die ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist. Zur Hauptleistung gehört nur die Lieferung im Standardversand, bei dem Verbraucher neben den Versandkosten auch den beworbenen Warenpreis zahlen.

Das Gericht betonte, dass jegliche Voreinstellungen zahlungspflichtiger Zusatzleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gesetzlich verboten sind, unabhängig von der Transparenz der Angebotsgestaltung.

Urteil 12 O 57/22 KfH des LG Freiburg vom 16.06.2023


Kommentar:

Diese Entscheidung des Landgerichts Freiburg ist ein wichtiger Schritt zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unfairen Geschäftspraktiken im Online-Handel. Die Voreinstellung kostenpflichtiger Zusatzleistungen, insbesondere wenn sie mit einem Expressversand verbunden sind, kann dazu führen, dass Verbraucher unabsichtlich und unwissentlich zusätzliche Gebühren zahlen. Dies ist nicht nur irreführend, sondern auch unzulässig.

Die klare Feststellung des Gerichts, dass der Expressversand eine Zusatzleistung darstellt und nicht zur Hauptleistung gehört, ist entscheidend. Sie verdeutlicht, dass Verbraucher das Recht haben, die Kosten für solche Zusatzleistungen bewusst und aktiv zu akzeptieren oder abzulehnen, anstatt sie abwählen zu müssen.

Diese Gerichtsentscheidung trägt dazu bei, die Transparenz und Fairness im Online-Handel zu verbessern und stellt sicher, dass Verbraucher nicht unangemessen belastet werden. Sie sollte als Beispiel für die Einhaltung von Verbraucherschutzgesetzen im E-Commerce dienen und andere Unternehmen dazu ermutigen, ähnliche Praktiken zu überdenken.

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