• 14.09.2023 – EuGH zum Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände

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EuGH zum Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände

 

Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass nationale Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sind, Reisende über ihr Rücktrittsrecht ohne Gebühren zu informieren, wenn außergewöhnliche Umstände eintreten.

Der Fall drehte sich um einen Reisenden, der ursprünglich eine Pauschalreise nach Vietnam und Kambodscha gebucht hatte. Angesichts der Ausbreitung des Coronavirus in Asien entschied er sich im Februar 2020, vom Vertrag zurückzutreten und verlangte die Erstattung aller gezahlten Beträge. Als der Reiseveranstalter ihm jedoch nur einen Teilbetrag erstatten wollte, erhob der Reisende Klage.

Das spanische Gericht, das den Fall behandelte, bat den Europäischen Gerichtshof um Klarstellung bezüglich der Pauschalreiserichtlinie. Es wollte wissen, ob es in Fällen außergewöhnlicher Umstände dem Reisenden von Amts wegen gestattet ist, alle gezahlten Beträge zu erstatten, und ob dies im Einklang mit den spanischen Verfahrensregeln steht.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Reiseveranstalter gemäß der Pauschalreiserichtlinie dazu verpflichtet sind, Reisende über ihr Rücktrittsrecht zu informieren. Darüber hinaus unterstrich er, dass es im Interesse des wirksamen Schutzes dieses Rechts notwendig ist, dass nationale Gerichte einen Verstoß gegen diese Pflicht von Amts wegen verfolgen dürfen, insbesondere wenn der Reisende sein Recht nicht kennt und daher nicht ausübt.

Im vorliegenden Fall scheinen die Voraussetzungen für die Prüfung von Amts wegen erfüllt zu sein, da die Ausbreitung des Coronavirus zweifellos außergewöhnliche Umstände darstellt, und der Reisende möglicherweise nicht wusste, dass er ein Rücktrittsrecht hatte, da der Reiseveranstalter ihn nicht entsprechend informiert hatte. Daher wäre das spanische Gericht verpflichtet, das Rücktrittsrecht des Reisenden von Amts wegen zu prüfen und ihm die Möglichkeit zu geben, es im laufenden Gerichtsverfahren geltend zu machen.

Es ist wichtig anzumerken, dass die Prüfung von Amts wegen nicht bedeutet, dass nationale Gerichte automatisch den gesamten Reisebetrag erstatten müssen. Stattdessen liegt die Entscheidung bei den Reisenden, ob sie ihr Recht geltend machen möchten oder nicht.

EuGH, Urteil C-83/22 vom 14.09.2023


Kommentar:

Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt sicher, dass Reisende in außergewöhnlichen Umständen angemessen geschützt sind und über ihr Rücktrittsrecht informiert werden, selbst wenn sie dies nicht aktiv beantragen. Die Ausbreitung des Coronavirus und ähnliche unvorhergesehene Ereignisse können Reisepläne erheblich beeinflussen, und es ist wichtig, dass Verbraucher ihre Rechte wahrnehmen können, ohne zusätzliche Gebühren zahlen zu müssen.

Die Möglichkeit für nationale Gerichte, die Einhaltung der Pauschalreiserichtlinie durch Reiseveranstalter zu überwachen, stellt sicher, dass die Verbraucher angemessen informiert und geschützt werden. Dies fördert das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Reisesektor und gewährleistet, dass die Verbraucher fair behandelt werden, wenn unvorhergesehene Umstände auftreten.

Von Engin Günder

 

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