• 15.08.2023 – Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Kreditzweitmarktgesetzes

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Kreditzweitmarktgesetzes

 

Durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditzweitmarktgesetz) sollen das Kreditdienstleistungsinstitutsgesetz und zahlreiche Änderungen in anderen Gesetzen im Finanzmarktsektor eingeführt werden.

Die WPK hat am 9. August 2023 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zu dem Referentenentwurf Stellung genommen.

Forderungen der WPK

  • Die Erweiterung der Bekanntmachungsmöglichkeiten nach § 60b KWG um Maßnahmen nach § 28 KWG (Art. 7 Nr. 22 des Entwurfs) sollte gestrichen werden. Sie stellt einen Eingriff in die Zuständigkeit der WPK dar, die für die Bekanntmachung ihrer unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen zuständig ist.
  • Die Einführung einer Rotationspflicht für mittlere und kleine Wertpapierinstitute (Art. 8 Nr. 24 des Entwurfs) sollte gestrichen werden. Sie stellt eine ungerechtfertigte Zusatzbelastung für mittlere und kleine Wertpapierinstitute dar.
  • Die Ersetzung der Bezeichnung „Abschlussprüfer“ durch „geeigneter Prüfer“ in § 102 KAGB-E sollte unterbleiben (Art. 13 Nr. 9 des Entwurfs). Im Gegensatz zur Bezeichnung „geeigneter Prüfer“ ist die Bezeichnung „Abschlussprüfer“ die Eins-zu-eins-Umsetzung des Art. 22 Abs. 3 Unterabs. 2 der AIFM-Richtlinie. Die zusätzliche Forderung einer „Geeignetheit“ des Prüfers stellt eine zu vermeidende Überregulierung dar.

Regelungen von Bedeutung für WP/vBP

Im Übrigen enthält der Gesetzesentwurf unter anderem folgende Regelungen, die für WP/vBP von Bedeutung sind:

  • Regelungen zu Abschlussprüfungen bei Kreditdienstleistungsinstituten (§§ 32 ff. KrDIG-E);
  • neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP: Prüfung der gemeldeten Umsätze der Handelsplätze je Wertpapier (§ 16j Abs. 5 Satz 6 FinDAG-E);
  • Erweiterung der Jahresabschlussprüfung des Wertpapierinstitutes auf die Feststellung der Erfüllung der Anzeigepflichten nach den §§ 64, 66, 70 bis 72 WpIG (§ 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WpIG-E);
  • Einführung der Befugnis für die Aufsichtsbehörde, Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungen von Versicherungsunternehmen zu treffen, die vom Prüfer zu berücksichtigen sind (§ 35a VAG-E).

Die entsprechende Befugnis soll die BaFin für die Prüfungen nach KAGB bekommen.

Quelle: WPK

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