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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Arbeitsgericht Berlin fällte am 28. Juni 2023 ein Urteil (Az. 14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22), das besagt, dass einem Arzt mit ruhender Approbation kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
In den beiden vorliegenden Fällen hatte der klagende Arzt seine ärztliche Approbation ruhend gestellt, was bedeutet, dass er vorübergehend keine ärztliche Tätigkeit ausübte. Trotzdem forderte er von seinem Arbeitgeber, einem medizinischen Versorgungszentrum, eine Vergütung für den Zeitraum, in dem seine Approbation ruhte.
Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage ab und begründete dies damit, dass ein Anspruch auf Vergütung nur dann bestehe, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfülle. Da der Arzt aufgrund der ruhenden Approbation keine ärztliche Tätigkeit ausüben konnte, war er nicht in der Lage, die vertraglichen Leistungen zu erbringen, die eine Vergütung rechtfertigen würden.
Das Gericht betonte, dass die ruhende Approbation eine persönliche Einschränkung des Arztes darstelle und nicht auf das Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen sei. Daher könne der Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, eine Vergütung zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Erbringung der Arbeitsleistung nicht erfüllt seien.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin verdeutlicht die Bedeutung der tatsächlichen Erbringung von Arbeitsleistungen für den Anspruch auf Vergütung. Die Entscheidung unterstreicht, dass eine ruhende Approbation, die auf persönlichen Umständen des Arbeitnehmers beruht, einen maßgeblichen Einfluss auf die Fähigkeit zur Ausübung der vertraglichen Aufgaben hat. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie in solchen Fällen keinen automatischen Anspruch auf Vergütung haben, wenn sie aufgrund persönlicher Einschränkungen nicht arbeiten können. Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil, dass sie nicht zur Vergütung verpflichtet sind, wenn die arbeitsvertraglichen Leistungen aufgrund externer Faktoren, wie einer ruhenden Approbation, nicht erbracht werden können.
Engin Günder
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