• 24.07.2023 – Betretungsverbot für Lebensgefährten - Testierfreiheit und Sittenwidrigkeit

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Betretungsverbot für Lebensgefährten - Testierfreiheit und Sittenwidrigkeit

 

Das Oberlandesgericht Hamm, zuständig für das Erb- und Landwirtschaftsrecht, hat in einem aktuellen Fall über die Gültigkeit einer testamentarischen Bedingung entschieden, die ein Betretungsverbot für den Lebensgefährten der Erbin vorsah.

Die Klägerin erbte als einzige Tochter ihrer verstorbenen Mutter ein Hausgrundstück mit einem freistehenden Einfamilienhaus in Bochum, das sich seit Jahrzehnten im Eigentum der Familie befand. In dem notariellen Testament wurden die Tochter und die Enkelin als Erbinnen eingesetzt, wobei jedoch zwei Bedingungen formuliert wurden. Erstens war es den Erbinnen untersagt, das Grundstück an den Lebensgefährten der Tochter zu übertragen, und zweitens sollten die Erbinnen dem Lebensgefährten auf Dauer untersagen, das Grundstück zu betreten. Das Betretungsverbot sollte durch einen Testamentsvollstrecker überwacht werden, und bei einem Verstoß gegen die Bedingung sollte die Immobilie verkauft werden, wobei der Erlös zu ¼ der Tochter, einem ¼ der Enkelin und im Übrigen gemeinnützigen Zwecken zukommen sollte.

Die beiden Erbinnen erhoben Klage vor dem Landgericht Bochum und verlangten die Feststellung, dass das Betretungsverbot nichtig sei, da sie dieses für sittenwidrig hielten. Das Landgericht Bochum gab der Klage statt und erklärte das Betretungsverbot wegen Sittenwidrigkeit für ungültig.

Der Testamentsvollstrecker legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein und wandte sich an das Oberlandesgericht Hamm. In der mündlichen Verhandlung erörterte der 10. Zivilsenat des OLG Hamm ausführlich die Rechtslage mit den Parteien. Dabei wurde betont, dass die Testierfreiheit, die vom Grundgesetz geschützt wird, grundsätzlich einer Erblasserin ermöglicht, die Erbfolge nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit kann daher nur in engen Ausnahmefällen angenommen werden.

Das Oberlandesgericht Hamm stellte fest, dass die Bedingung des Betretungsverbots aufgrund der engen familiären Beziehung zum Lebensgefährten der Tochter in den höchstpersönlichen Bereich der Lebensführung der Tochter eingriff und somit sittenwidrig war. Die Bedingung wurde daher für nichtig erklärt. Es wurde zudem betont, dass die Erblasserin ihre Tochter und Enkelin auch ohne die unwirksame Bedingung zu Erbinnen eingesetzt hätte, sodass die Sittenwidrigkeit lediglich dazu führte, dass die Bedingung entfiel.

Der Testamentsvollstrecker zog daraufhin seine Berufung zurück, und das Urteil des Landgerichts Bochum wurde rechtskräftig.

OLG Hamm, Urteil 10 U 58/21 vom 19.07.2023


Kommentar:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm unterstreicht die Bedeutung der Testierfreiheit und die damit verbundene Möglichkeit für Erblasser, ihre Erbfolge nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten. Eine testamentarische Bedingung kann nur in Ausnahmefällen wegen Sittenwidrigkeit für nichtig erklärt werden. In diesem konkreten Fall wurde die Bedingung des Betretungsverbots als sittenwidrig angesehen, da sie einen unzumutbaren Druck auf die Tochter ausübte und in den höchstpersönlichen Bereich ihrer Lebensführung eingriff. Es wird deutlich, dass testamentarische Verfügungen, die lediglich die Nutzung des vererbten Vermögensgegenstandes betreffen, in der Regel zulässig sind, während solche, die die Lebensführung der Bedachten einschränken, strengen Maßstäben genügen müssen. Erblasser sollten sich bei der Gestaltung ihrer Testamente daher bewusst sein, dass bestimmte Bedingungen wegen Sittenwidrigkeit ungültig sein können. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen professionellen juristischen Rat einzuholen, um testamentarische Verfügungen rechtssicher zu formulieren und Konflikte zu vermeiden.

Engin Günder

 

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