• 12.07.2023 – Bundesgerichthof entscheidet über Verjährung des Auskunftsanspruchs gemäß § 556g Abs. 3 BGB

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Bundesgerichthof entscheidet über Verjährung des Auskunftsanspruchs gemäß § 556g Abs. 3 BGB

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer wegweisenden Entscheidung die Frage der Verjährung des Auskunftsanspruchs gemäß § 556g Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geklärt. Die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts stellt einen wichtigen Meilenstein in Bezug auf die Durchsetzung von Mieterrechten dar.

Hintergrund der Entscheidung war ein Fall, bei dem ein Mieter seinen Vermieter dazu aufforderte, ihm Auskunft über die jährliche Betriebskostenabrechnung der letzten fünf Jahre zu erteilen. Gemäß § 556g Absatz 3 BGB haben Mieter das Recht, diese Informationen anzufordern, um ihre Zahlungsverpflichtungen im Hinblick auf die Betriebskosten nachvollziehen zu können.

In der Vergangenheit gab es Unklarheiten darüber, ob und wie lange der Auskunftsanspruch des Mieters besteht und ob dieser einer Verjährung unterliegt. Verschiedene Gerichte hatten unterschiedliche Auffassungen zu diesem Thema vertreten, was zu Rechtsunsicherheit führte.

Der BGH hat nun klargestellt, dass der Auskunftsanspruch gemäß § 556g Absatz 3 BGB nicht verjährt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es im Interesse des Mieters liegt, seine Zahlungsverpflichtungen nachvollziehen zu können, um mögliche Unregelmäßigkeiten oder überhöhte Kosten zu erkennen. Eine Verjährung des Auskunftsanspruchs würde dieses Recht erheblich beeinträchtigen und den Schutz der Mieterinteressen gefährden.

Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Auswirkungen auf Mieter und Vermieter. Mieter können nun sicher sein, dass sie auch nach Jahren noch Auskunft über die Betriebskostenabrechnungen verlangen können, um ihre finanzielle Situation besser einschätzen zu können. Vermieter müssen sich bewusst sein, dass sie den Auskunftsanspruch nicht einfach durch Aussitzen oder Verjährung umgehen können.


Kommentar:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung des Auskunftsanspruchs gemäß § 556g Absatz 3 BGB ist ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Rechtssicherheit für Mieter. Die Klarstellung, dass der Anspruch nicht verjährt, stärkt die Position der Mieter und unterstreicht die Bedeutung des Auskunftsrechts bei der Kontrolle der Betriebskostenabrechnung.

Die Entscheidung des BGH kommt zu einer Zeit, in der der Wohnungsmarkt von steigenden Mieten und zunehmenden Kosten geprägt ist. Mieter haben oft Schwierigkeiten, die Richtigkeit und Angemessenheit der ihnen in Rechnung gestellten Betriebskosten nachzuvollziehen. Der Auskunftsanspruch ermöglicht es ihnen, Transparenz zu schaffen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten, um ihre Interessen zu wahren.

Die Klarstellung des BGH schafft Rechtssicherheit für Mieter und setzt ein wichtiges Signal gegen mögliche Missstände und unfaire Praktiken auf dem Wohnungsmarkt. Es ist zu hoffen, dass diese Entscheidung dazu beiträgt, das Vertrauen zwischen Mietern und Vermietern zu stärken und zu einer gerechteren und transparenteren Wohnraumsituation beizutragen.

Engin Günder

 

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