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Steuer & Recht |
LG Lübeck, Mitteilung vom 05.07.2023 zum Urteil 10 O 298/22 vom 26.06.2023 (nrkr)
Wer auf dem Nachbargrundstück bauen will, der sollte vor Baubeginn eine Einigung mit seinem Grundstücknachbarn treffen. Anderenfalls droht der Rückbau – auch wenn dessen Kosten unverhältnismäßig hoch sind.
Die Klägerin, eine Kleinstadt in Schleswig-Holstein, ist Eigentümerin eines zur Ostsee hin gelegenen Strandabschnitts. Im Jahr 2017 erwarb der Beklagte ein an den Strandabschnitt der Klägerin angrenzendes Grundstück. Dieses war durch eine mit Hecken bewachsene und zum Strand auslaufende Böschung vom Grundstück der Klägerin getrennt.
Zwischen Ende 2020 und Ende Juni 2021 ließ der Beklagte das Gehölz entfernen und auf dem Grundstück der Klägerin eine senkrechte Abböschung, eine Treppe und einen Plattenweg in Richtung Ostsee legen. Den Bereich hinter der Abböschung ließ der Beklagte auf einer Breite von ca. 5 Metern mit Sand anschütten und mit Strandhafer bepflanzen. Parallel hierzu versuchte der Kläger erfolglos einen etwa 5 Meter breiten Grundstücksstreifen von der Klägerin zu kaufen, zu mieten oder zu pachten.
Die Klägerin veranlasste hierauf eine Grenzvermessung, forderte den Beklagten mit anwaltlicher Hilfe im November 2021 zum Rückbau und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf ihrem Grundstück auf und brachte den Fall schließlich vor das Landgericht Lübeck.
Hier unterlag der Beklagte.
Das Landgericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Beklagte, dessen eigene Einigungsbemühungen mit der Klägerin gescheitert waren, sich auch nicht auf Abmachungen zwischen dem Voreigentümer seines Grundstücks und der Klägerin berufen konnte. Denn der Beklagte konnte seine Behauptung, dass die Nutzung eines Grundstückstreifens der Klägerin mit dem Voreigentümer vertraglich vereinbart worden sei, vor Gericht nicht beweisen. Als unerheblich wertete das Gericht auch den Vortrag des Beklagten, dass die Klägerin die Pflege des überbauten Grundstückstreifens durch den Voreigentümer geduldet habe. Denn die landschaftsbaulichen Umgestaltungsarbeiten des Beklagten gingen weit über den durch ihn behaupteten Heckenschnitt und die Rasenpflege durch den Voreigentümer hinaus. Und auch mit dem Einwand, dass die Klägerin den Eigentümern der Nachbargrundstücke bereits vor Jahrzehnten Grundstücksteile verkaufte, hatte der Beklagte keinen Erfolg. Das Landgericht verwies diesbezüglich darauf, dass auch nach diesen Verkäufen die Breite des dort verbliebenen Uferstreifens der Klägerin der Breite des Uferstreifens hinter dem Grundstück des Beklagten entspricht.
Damit konnte der Beklagte sich zur Abwehr der Forderungen der Klägerin nur noch darauf berufen, dass ihm der Rückbau seiner Anlagen aus finanzieller Sicht unzumutbar sei. Damit drang er jedoch nicht durch. Das Landgericht verwies darauf, dass der Rückbau für den Beklagten sicherlich mit erheblichen Kosten verbunden sei. Er sei ihm ungeachtet dessen aber zuzumuten. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte nicht von der Rechtmäßigkeit seiner Arbeiten ausgehen durfte. Er hatte schließlich durch seine Anfragen an die Klägerin gezeigt, dass er wusste, dass er selbst nicht Grundstückseigentümer war. Dass er dennoch Fakten schuf, konnte sich jetzt nicht zu seinen Gunsten auswirken. Dabei bleibt es für den Beklagten nicht allein bei den Kosten des Rückbaus und des Rechtsstreits. Zusätzlich wurden ihm die Kosten der Grenzvermessung und der vorgerichtlichen Tätigkeit der Anwälte der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Lübeck
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