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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss entschieden, dass der Halter eines angeleinten Weimaraners keine Mitschuld tragen muss, wenn sein Hund von einem losreißenden Rottweiler gebissen wird, ohne dass der Weimaraner zuvor auffälliges Verhalten gezeigt hat.
Der Vorfall ereignete sich Anfang März 2018, als ein Hundehalter mit seinem Weimaraner in der Nähe von Mainz spazieren ging und auf eine Hundehalterin mit ihrem Rottweiler traf. Die Frage, ob der Rottweiler den Weimaraner gebissen hat, ist zwischen den Parteien umstritten. Auf jeden Fall wurde der Weimaraner in den folgenden Monaten tierärztlich behandelt. Sein Besitzer verlangt nun rund 5.000 Euro Schadensersatz, darunter Tierarztkosten, Schmerzensgeld und Verdienstausfall aufgrund der Betreuung des verletzten Hundes. Er behauptet, der Rottweiler habe sich losgerissen, ihn umgeworfen und seinen Hund am Hals verletzt. Die Halterin des Rottweilers behauptet hingegen, dass die beiden angeleinten Hunde nur kurzzeitig "Schnauze an Schnauze" gestanden hätten.
Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 3.017,17 Euro statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Berufung der Rottweiler-Halterin zurück. Das Landgericht habe aufgrund der Angaben der Parteien und des eingeholten Sachverständigengutachtens in bindender Weise eine Haftung der Rottweiler-Besitzerin gemäß den Grundsätzen der Tierhalterhaftung festgestellt. Der Rottweiler habe den Weimaraner angegriffen, während der Weimaraner keine aggressiven Handlungen gezeigt habe, insbesondere habe er vor dem Angriff nicht gebellt.
Das OLG entschied zudem, dass der Besitzer des Weimaraners keine Mitschuld tragen muss, da die Tiergefahr seines verletzten Hundes nicht schadenmindernd angerechnet werden kann. Die Tiergefahr des Rottweilers überwiege die des Weimaraners, da der Rottweiler den Angriff initiiert habe. Darüber hinaus handele es sich beim Rottweiler um einen gefährlichen Hund gemäß der hessischen Hundeverordnung, der grundsätzlich als menschen- und tiergefährdend anzusehen sei. Die Behauptung der Rottweiler-Halterin, dass ihr Hund als ungefährlich, gutmütig und liebenswert sei, stehe im Widerspruch zu dem Vorfall.
Es wurde auch festgestellt, dass nur die Rottweiler-Halterin die Kontrolle über ihren Hund verloren hatte und somit ihrer Verpflichtung, das Tier so zu führen, dass von ihm keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht, nicht nachgekommen war. Die Berufung wurde daraufhin zurückgezogen und das landgerichtliche Urteil ist rechtskräftig.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main klärt die Haftungsfrage bei einem Vorfall zwischen einem Weimaraner und einem Rottweiler. Es stellt fest, dass der Besitzer des angeleinten Weimaraners keine Mitschuld trägt und dass die Tiergefahr des Rottweilers die des Weimaraners überwiegt. Das Urteil betont auch die Verantwortung der Hundehalterin, die die Kontrolle über ihren Hund verloren hatte. Es unterstreicht die Bedeutung, dass Hundehalter ihre Tiere angemessen führen und die Sicherheit anderer Menschen und Tiere gewährleisten müssen. Das Urteil des OLG Frankfurt am Main schafft Klarheit und kann als Leitlinie für ähnliche Fälle dienen.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss 11 U 34/21
Engin Günder
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