• 20.06.2023 – Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) im Bundesgesetzblatt verkündet

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Am 19.06.2023 wurde die Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) im Bundesgesetzblatt verkündet. ...

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Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) im Bundesgesetzblatt verkündet

 

WPK, Mitteilung vom 20.06.2023

Am 19. Juni 2023 wurde die Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Die WPK hatte am 19. Mai 2023 zum Entwurf der Verordnung Stellung genommen („Neu auf WPK.de“ vom 19. Mai 2023).

Hinsichtlich der Erweiterung des Anwendungsbereichs sah der Entwurf in § 1 Abs. 1 b) vor, dass als Wohnungsunternehmen die Unternehmen gelten, die „sich nach dem in ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gegenstand oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit mit dem Bau oder der Bewirtschaftung von Wohnungen im eigenen Namen befassen…“.

Empfehlung der WPK umgesetzt

In der Stellungnahme der WPK wurde darauf hingewiesen, dass dies in den Fällen problematisch sein kann, in denen ein Unternehmen – neben anderen Geschäftstätigkeiten – sich auch mit dem Bau oder der Bewirtschaftung von Wohnungen im eigenen Namen befasst. Selbst wenn diese Tätigkeit nur einen vergleichsweise geringen Anteil ausmacht, wäre das betroffene Unternehmen verpflichtet, den Jahresabschluss nach dem Gliederungsschema der JAbschlWUV aufzustellen. Daher hat die WPK angeregt, dass die Verordnung in ihrem Wortlaut nicht auf die „tatsächliche Geschäftstätigkeit“, sondern auf die „überwiegende tatsächliche Geschäftstätigkeit“ abstellt. Diese Empfehlung der WPK wurde in § 1 Abs. 1 b) umgesetzt.

Weitere Änderungen gegenüber dem Entwurf

Eine weitere Änderung gegenüber dem Entwurf ergibt sich beim Ausweis der noch nicht abgerechneten Betriebskosten innerhalb des Bilanzpostens „Unfertige Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden“. Hier sah der Entwurf noch vor, dass ein gesonderter Ausweis der Betriebskosten erforderlich ist, wenn der Betrag den zehnten Teil des unter diesem Posten insgesamt auszuweisenden Betrags übersteigt (§ 2 Abs. 2 JAbschlWUV). Die betragsmäßige Begrenzung ist nun entfallen.

Darüber hinaus wurde in der Gewinn- und Verlustrechnung die Aufwandsposition „Aufwendungen für Betreuungstätigkeit“ in § 3 Abs. 2 JAbschlWUV eingefügt. Damit entsprechen die Untergliederungen der Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen denen der Umsatzerlöse in § 3 Abs. 1 JAbschlWUV.

Quelle: WPK

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