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Steuer & Recht |
Bei Handys und Tablets soll in Zukunft schon beim Kauf deutlich zu sehen sein, wie reparaturfreundlich und energieeffizient sie sind. Der Vorschlag der EU-Kommission soll Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen, beim Kauf fundierte und nachhaltige Entscheidungen zu treffen. Am 16.06.2023 haben außerdem das Europäische Parlament und der Rat neue Regeln angenommen, die die Energieeffizienz, Langlebigkeit und Reparaturfreundlichkeit dieser Geräte verbessern.
„Ihr Telefon sollte länger als nur zwei oder drei Jahre halten. Und wenn es in der Zwischenzeit beschädigt wird, sollte es leicht zu reparieren sein“, sagte Frans Timmermans, Exekutiv-Vizepräsident für den europäischen Grünen Deal. „Allzu oft verlieren Smartphones ihre Funktionstüchtigkeit, weil der Akku nachlässt oder weil Software-Updates ältere Modelle überflüssig machen. Diese Vorschläge sorgen für eine längere Lebensdauer Ihres Telefons und machen die nachhaltige Wahl zur einfachen Wahl.“
Nach der heute vorgeschlagenen Verordnung müssen Smartphones und Tablets, die in der EU auf den Markt gebracht werden, Informationen über ihre Energieeffizienz, die Langlebigkeit des Akkus, den Schutz vor Staub und Wasser und die Widerstandsfähigkeit gegen versehentliches Herunterfallen aufweisen. Es ist das erste Mal, dass ein in der EU auf den Markt gebrachtes Produkt eine Bewertung der Reparaturfähigkeit aufweisen muss. Dies wird den Verbrauchern in der EU helfen, fundiertere und nachhaltigere Kaufentscheidungen zu treffen und einen nachhaltigen Konsum zu fördern.
Für die neuen Produkte werden die bestehenden und bekannten EU-Energieetiketten der Skala A-G verwendet. Die EU-weite Datenbank European Product Registry for Energy Labels (EPREL) wird zusätzliche Informationen über das Produkt liefern.
Darüber hinaus legt die neu verabschiedete Ökodesign-Verordnung Mindestanforderungen für Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Tablets fest, die in der EU in Verkehr gebracht werden, etwa:
Die Vorschriften zur Energieverbrauchskennzeichnung werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat für eine zweimonatige Prüfung vorgelegt und anschließend förmlich angenommen, sofern die Mitgesetzgeber keine Einwände gegen den Text erheben.
Um das Inkrafttreten dieser beiden Rechtsakte, die dieselbe Produktkategorie betreffen, aufeinander abzustimmen, erfolgt ihre Veröffentlichung im Amtsblatt am selben Tag nach der Verabschiedung der Energiekennzeichnungsvorschriften.
Nach ihrem Inkrafttreten sehen beide Vorschläge eine 21-monatige Übergangszeit vor, bevor die Anforderungen anwendbar werden.
Quelle: EU-Kommission
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