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Steuer & Recht |
FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.06.2023 zum Urteil 4 K 3119/18 VSt vom 19.04.2023 (nrkr - BFH-Az.: VII B 71/23)
Der 4. Senat des FG Düsseldorf hatte sich mit der Reichweite einer Stromsteuerbefreiung auseinanderzusetzen.
Die Klägerin betrieb u. a. die Gewinnung von Rohstoffen sowie die Erzeugung von Energie, insbesondere von Elektrizität. Sie unterhielt neben ihrer Hauptverwaltung diverse Kraftwerke. In ihren Tagebauen entnahm die Klägerin Strom, den sie im Wesentlichen für Grundwasserpumpen, Schaufelradbagger, Bandanlagen und zur Beleuchtung des Tagebaus verwendete. Die abgegrabene Braunkohle wurde im jeweiligen Tagebau mit Bandanlagen zum Tagebaubunker gebracht. Sodann wurde sie über Bandanlagen oder über betriebseigene Eisenbahnen, die von Elektrolokomotiven bewegt wurden, zum Kraftwerksbunker befördert und dort – teilweise auch in Fabriken – verkleinert und von Fremdteilen befreit. In den Kraftwerken wurde die Braunkohle im Anschluss durch diverse Techniken in Kohlekesseln zu Strom verwertet.
Das beklagte Hauptzollamt kam u. a. zu der Auffassung, dass die Stromentnahmen im Tagebau technisch nicht unmittelbar der Stromerzeugung dienten und damit nicht steuerbegünstigt seien. Der Stromerzeugung unmittelbar diene nur die Brennstoffversorgung, d. h. die Einbringung des Brennstoffs von der Kohlemühle in den Brenner des Kessels. Das treffe auch für die Entfernung von Aschen aus den Brennräumen zu.
Gegen den entsprechenden Steuerbescheid wandte sich die Klägerin im anschließenden Klageverfahren. Nach ihrer Ansicht solle der gesamte Strom, der für den Input des Stromerzeugungsvorgangs notwendig sei, von der Stromsteuerbefreiung erfasst werden. Diese Voraussetzung erfüllten alle Verbräuche, denn der Betrieb eines Braunkohlekraftwerks sei von der Kohlegewinnung bis zur Entsorgung von Abfallprodukten ein einheitlicher Prozess. Tagebau und Braunkohlekraftwerk bildeten eine dauerhafte wirtschaftliche und technische Stromerzeugungseinheit, die nicht künstlich in selbständige Einzelbetriebe zerlegt werden könne.
Unter Berücksichtigung der seitens des Finanzgerichts zunächst eingeholten Vorabentscheidung des EuGH vom 09.03.2023 (Az. C-571/21) gab der 4. Senat der Klage teilweise statt. Die Steuerbefreiung setze demnach voraus, dass die Verwendung des elektrischen Stroms im Rahmen der Stromerzeugung erfolge, aber nicht zur Herstellung bzw. Gewinnung eines Energieerzeugnisses wie Braunkohle. Damit seien Vorgänge wie ihre Förderung im Tagebau und ihr Transport zum Zwecke der Lagerung von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Die Klägerin habe allerdings Anspruch auf die Stromsteuerbefreiung für sämtliche Stromentnahmen, die aufgrund der Förderung, des Transports von Rohbraunkohle und der entsprechenden Verwendungen innerhalb der Kraftwerksgelände durch Einsatz von Bekohlungsbaggern, Bekohlungsbändern und Kohlemühlen anfielen. Die Steuerbefreiung könne sich nämlich auf die an die Herstellung anschließende Umwandlung und Aufbereitung eines Energieerzeugnisses in Kraftwerken zum Zweck der Stromerzeugung erstrecken, wenn diese Vorgänge für den technologischen Prozess der Stromerzeugung unentbehrlich seien und hierzu unmittelbar beitrügen. Aus diesem Grund seien nicht nur Stromentnahmen in den Fabriken steuerbefreit, soweit die in die Bunker der Fabriken beförderte Braunkohle gebrochen, von Fremdteilen befreit und verkleinert werde, sondern auch der Strom, der zum Abtransport der Asche aus den Kraftwerken verwendet werde.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte hat gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. VII B 71/23 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Juni 2023
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