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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken in Bezug auf einen Glasbruchschaden an einer Windschutzscheibe zeigt, dass bei der Versicherungsleistung nicht unbedingt die genaue Ursache und der Zeitpunkt des Schadens relevant sind. Das Gericht entschied, dass der Nachweis eines Glasbruchschadens ausreicht, um den Erstattungsanspruch geltend zu machen.
Das Urteil berücksichtigt den allgemeinen Sprachgebrauch und definiert "Bruch" nicht ausschließlich als zerbrochene Scheibe, sondern schließt auch Einschnitte, Risse oder Sprünge ein, die durch beispielsweise Steinschlag verursacht wurden. Solche Schäden werden ebenfalls als Glasbruch betrachtet und können den Anspruch auf Versicherungsleistung begründen.
Interessant ist auch die Feststellung des Gerichts, dass Glasschäden an einer Windschutzscheibe infolge von Spannungen oft erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung sichtbar werden. Dies verdeutlicht, dass der genaue Zeitpunkt des Schadens nicht immer eindeutig bestimmbar ist und dennoch ein gültiger Anspruch auf Versicherungsleistung bestehen kann.
Dieses Urteil stellt eine wichtige Klarstellung dar und sorgt für eine größere Sicherheit für Versicherungsnehmer, die mit Glasbruchschäden konfrontiert sind. Es hebt hervor, dass Versicherer den Nachweis eines Glasbruchschadens akzeptieren müssen, unabhängig von der genauen Ursache und dem Zeitpunkt des Schadens.
Versicherungsnehmer können sich nun darauf verlassen, dass sie bei einem Glasbruchschaden an ihrer Windschutzscheibe auf die Leistungen ihrer Teilkaskoversicherung zählen können, sofern sie den Nachweis des Schadens erbringen können. Dieses Urteil kann dazu beitragen, Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern zu reduzieren und eine fairere Abwicklung von Glasbruchschäden zu gewährleisten.
LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2023 – Az. 13 S 109/22
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