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Steuer & Recht |
Die Abschöpfung von Überschusserlösen bei der Stromerzeugung läuft zum 30. Juni 2023 aus. Die Bundesregierung wird den zeitlichen Anwendungsbereich der entsprechenden Reglung des Strompreisbremsegesetzes nicht verlängern.
Die Abschöpfung von Überschusserlösen diente dazu, stromerzeugende Unternehmen bei unerwarteten Zufallserlösen an der Verteilung der Lasten aufgrund krisenbedingt hoher Stromkosten zu beteiligen.
Angesichts der gesicherten Stromversorgung, aktuell sinkender Strompreise und damit ausbleibender Einnahmen aus der Abschöpfung sowie nicht auszuschließender Investitionshemmnisse ist eine Verlängerung der Abschöpfung nicht gerechtfertigt.
Auch europarechtlich erfolgte keine Verlängerung der entsprechenden europäischen Rechtsgrundlage. So ist die „Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“ ebenfalls bis 30. Juni 2023 befristet. Die Europäische Kommission hat sich in ihrem am 5. Juni vorgelegten Bericht gegen eine Verlängerung ausgesprochen.
Konkret bedeutet das für die betroffenen Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, dass die Abschöpfung auf die ersten beiden Abrechnungszeiträume (1. Dezember 2022 bis 31. März 2023 und 1. April 2023 bis 30. Juni 2023) begrenzt bleibt. Die jeweiligen Abschöpfungsbeträge müssen bis Ende Juli 2023 bzw. Oktober 2023 dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt werden.
Allgemeine Informationen zum Abschöpfungsprozess finden Sie hier: https://www.netztransparenz.de/StromPBG/Anlagenbetreiber.
Inhaltliche Fragen beantwortet die kostenfreie Telefonhotline 0800-78 88 900, die auch über den 30. Juni 2023 hinaus geschaltet bleibt.
Quelle: BMWK
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