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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil entschieden, dass Patienten, deren Risiko, an Krebs zu erkranken, durch die Einnahme eines verunreinigten Arzneimittels lediglich um 0,02 Prozent erhöht ist, keinen Anspruch auf Schmerzensgeld haben.
Der Fall basierte auf der Klage einer Frau, die seit vielen Jahren ein blutdrucksenkendes Medikament eines Pharmakonzerns einnahm. Im Jahr 2018 rief der Konzern alle Chargen des Arzneimittels zurück, da es während der Herstellung zu Verunreinigungen mit N-Nitrosodimethylamin (NDMA) gekommen war.
NDMA wurde von der WHO und der Europäischen Union als "wahrscheinlich krebserregend" für den Menschen eingestuft. Laut der Europäischen Arzneimittelagentur erhöht die mögliche Verunreinigung mit NDMA das theoretische Risiko einer Krebserkrankung bei täglicher Einnahme der Höchstdosis über einen Zeitraum von sechs Jahren um 0,02 Prozent.
Die Klägerin behauptete trotz dieses geringen Risikos, dass sie seit der öffentlichen Bekanntgabe der Verunreinigung unter Angstzuständen leide und aufgrund dieser Angst an Krebs zu erkranken. Sie forderte daher vom Pharmakonzern ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 21.500 Euro.
Sowohl das Landgericht Darmstadt, das in erster Instanz mit dem Fall befasst war, als auch das Oberlandesgericht Frankfurt, vor das die Frau in Berufung ging, hielten die Forderung für unbegründet. Die Richter waren der Überzeugung, dass die Klägerin keine erhebliche Gesundheitsverletzung nachgewiesen habe, die einen Anspruch auf Schmerzensgeld rechtfertigen würde.
Ihre Behauptungen über Ängste und Albträume seien zu ungenau und zu pauschal, und es läge kein Beleg für eine behandlungsbedürftige Gesundheitsverletzung vor. Die psychischen Folgen seien vielmehr auf die Kenntnis der Verunreinigung und das damit verbundene geringfügig erhöhte Risiko einer Krebserkrankung zurückzuführen. Diese Risikoerhöhung liege jedoch nicht über dem allgemeinen Lebensrisiko. Zudem könnten auch andere Umstände die Ängste der Klägerin ausgelöst haben, da sie selbst angab, dass ihre Angst vor Krebs auch durch den Verlust von Familienmitgliedern aufgrund dieser Krankheit verursacht wurde.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil (13 U 69/22).
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