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ICHERHEIT | Steuer & Recht |

Tiefflieger erschreckt Pferd und muss nicht haften

 

Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle verdeutlicht, dass der Besitzer eines Pferdes, das sich aufgrund eines Tieffliegers erschreckt und verletzt, beim Anspruch auf Schadenersatz die Tiergefahr berücksichtigen muss.

In diesem Fall hatte sich ein Dressurhengst aufgrund eines tieffliegenden Kampfflugzeugs erschreckt und dabei ein Beckentrauma erlitten. Der Tierhalter klagte daraufhin gegen den Halter des Flugzeugs auf Schadenersatz gemäß § 33 Absatz 1 LuftVG. Der Jet-Halter war zwar grundsätzlich bereit, den Schadenersatz zu leisten, war jedoch der Ansicht, dass dem Pferdebesitzer gemäß § 254 BGB eine Mithaftung aufgrund der Tiergefahr anzulasten sei. Bei dem Vorfall sei eine typische Tiergefahr im Sinne von § 833 BGB zum Tragen gekommen.

Sowohl das Landgericht Verden als auch das Oberlandesgericht Celle schlossen sich dieser Rechtsauffassung an. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der Kläger gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Mithaftung aus der Tiergefahr seines Dressurhengstes in Höhe von 20 Prozent tragen müsse.

Dies ergab sich aus der Art und Weise, wie die Verletzung entstanden war. Dabei sei, wie von der Beklagten behauptet, eine typische Tiergefahr mitbeteiligt gewesen. Eine solche äußere sich in einem unberechenbaren und eigenständigen Verhalten, das der Natur des Tieres entspricht.

Die Selbstverletzung des Pferdes basierte auf einer erschreckten, unkontrollierten Bewegung, die zu einem Sturz führte. Dadurch trat die vom Kläger geltend gemachte Wertminderung seines Vermögens ein.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass sich die Tiergefahr bereits allein aufgrund des klägerischen Vortrags im Unfallgeschehen realisiert hatte, da das Tier seinen Sturz nicht willentlich vermeiden oder kontrollieren konnte und den durch das Flugzeug verursachten Lärm nicht einordnen konnte.

Zudem spielte das Eigengewicht des Tieres eine Rolle beim Sturz. Daher muss der Besitzer trotz der verschuldensunabhängigen Haftung gemäß § 33 des Luftfahrtgesetzes die Tiergefahr seines Hengstes berücksichtigen.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss (14 U 114/22) 

 

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