• 02.05.2023 – Schiedsklage: Unwirksamer Schiedsspruch

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Schiedsklage: Unwirksamer Schiedsspruch

 

Unwirksamer Schiedsspruch bei fehlender Unterzeichnung durch alle Schiedsrichter und unzureichendem Verhinderungsvermerk

Ein Schiedsspruch ist grundsätzlich persönlich und eigenhändig von allen beteiligten Schiedsrichtern zu unterschreiben. Sofern ein Schiedsrichter nicht zur Unterschriftsleistung in der Lage ist, muss sich aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache der Verhinderung als auch deren Grund ergeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte mit heute veröffentlichter Entscheidung die Unwirksamkeit eines Schiedsspruchs fest, da die dritte Unterschrift fehlte, ohne dass dem Verhinderungsvermerk der Grund für das Fehlen entnommen werden konnte.

Die Parteien streiten um die Aufhebung eines „Schiedsspruchs“. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme der Monsanto Company veräußerte die Antragsgegnerin verschiedene Geschäftsbereiche an die Antragstellerin. Die Parteien vereinbarten eine Schiedsklausel. Mit ihrer Schiedsklage begehrte die Antragstellerin nachfolgend wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung Schadensersatz von der Antragsgegnerin, da diese die maßgeblichen Kosten nicht offengelegt habe.

Das aus drei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht wies die Klage mit „Endschiedsspruch“ vom August 2022 unter Auferlegung der Kosten auf die Antragstellerin zurück. Im Rahmen der drei Unterschriftsfelder für die Schiedsrichter finden sich nur zwei Unterschriften. Hinsichtlich des dritten Schiedsrichters wurde unterhalb des vorgedruckten Namens der Zusatz „signatur could not be obtained“ vermerkt. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung dieses Schiedsspruchs, hilfsweise die Feststellung seiner Unwirksamkeit.

Das OLG stellte fest, dass der angegriffene Schiedsspruch nicht wirksam sei. Es fehle an der erforderlichen Anzahl an Unterschriften. Ein Schiedsspruch sei grundsätzlich persönlich und eigenhändig von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Mit der Unterschrift solle sichergestellt werden, dass die unterzeichnenden Schiedsrichter die persönliche und rechtliche Verantwortung übernehmen und das ordnungsgemäße Zustandekommen des Schiedsspruchs feststellen.

Sofern ein Schiedsrichter nicht zu Unterschriftsleistung in der Lage sei, müsse sich – ebenso wie im Zivilprozess – aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache der Verhinderung als auch deren Grund ergeben. Hier fehle es hinsichtlich des dritten Schiedsrichters an der Angabe eines Grundes für das Fehlen der Unterschrift. Aus dem maschinenschriftlichen Vermerk „signature could not be obtained“ ergebe sich nur, dass eine Unterschrift nicht erlangt werden konnte. Aus welchen Gründen (wie Krankheit, Urlaubsabwesenheit etc.) die Unterschrift des Schiedsrichters nicht erlangt werden konnte, bleibe dagegen offen.

Das Dokument stelle folglich keinen Schiedsspruch im Sinne eines finalen Ergebnisses des Schiedsgerichts dar. Es unterliege damit auch nicht der Aufhebung, wohl aber sei seine Unwirksamkeit festzustellen.

Die Entscheidung kann mit der Rechtsbeschwerde, über die der BGH entscheiden müsste, angefochten werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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