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Steuer & Recht |
Einstweilige Verfügung gegen Sparkasse Wittenberg
Das Landgericht Dessau-Roßlau hat auf Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) eine einstweilige Verfügung gegen die Sparkasse Wittenberg erlassen. Auf Überweisungsträgern der Sparkasse sollten Verbraucher:innen durch ihre Unterschrift nicht nur der Überweisung, sondern gleichzeitig auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis zustimmen. Das Gericht untersagte der Sparkasse dieses Vorgehen.
„Kreditinstitute finden immer wieder neue Wege, sich Zustimmungen zu Vertragsänderungen einzuholen. Die Sparkasse Wittenberg hat sich etwas besonders Kreatives einfallen lassen”, sagt David Bode, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Zustimmung unterzuschieben, wenn sie eigentlich nur Geld überweisen wollen, geht deutlich zu weit. Gut, dass auch das Gericht dieser Auffassung ist.”
Durch das Vorgehen der Sparkasse konnten Verbraucher:innen eine vertraglich vereinbarte Leistung – einen Überweisungsauftrag – nicht mehr nutzen, ohne zugleich einer Gesamtvertragsänderung zuzustimmen. Darin sah der vzbv eine aggressive geschäftliche Handlung und einen Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des Vertragsrechts. Außerdem bemängelte der vzbv, dass Verbraucher:innen mit einer solchen Ergänzung im Unterschriftsfeld eines Überweisungsträgers nicht rechnen und diese insbesondere für ältere Menschen nicht lesbar sei.
Das Gericht folgte der Rechtsauffassung des vzbv und begründete seine Entscheidung damit, dass Verbraucher:innen in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt seien und an der Ausübung ihrer Rechte gehindert würden. Ohne Unterschrift führe die Sparkasse den Überweisungsauftrag nicht aus. Dadurch entstehe für Verbraucher:innen eine Zwangslage, den Änderungen doch zuzustimmen, um eine Überweisung tätigen zu können.
Hintergrund dieses Verfahrens ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20). Der BGH erklärte Klauseln in den AGB einer Bank für unwirksam, mit denen Änderungen der AGB und der Preise grund- und grenzenlos durch Schweigen der Kund:innen herbeigeführt werden konnten. Da solche Klauseln branchenweit verwendet wurden, begannen einige Banken und Sparkassen in der Folgezeit, die Zustimmung ihrer Kund:innen auf andere Weise einzuholen. Der vzbv beobachtet sehr genau, wie Kreditinstitute mit dem BGH-Urteil umgehen.
vzbv, Urteil 4 O 643/22 des LG Dessau-Roßlau vom 27.02.2023 (nrkr)
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
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