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Steuer & Recht |
Die am 24.12.2022 in Kraft getretenen Gesetze zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG) und zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) sehen eine Prüfbehörde vor, der verschiedene Aufgaben im Rahmen des Gesetzesvollzugs obliegen. Dazu gehören unter anderem die Überwachung der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. Angesichts der umfangreichen und komplexen Aufgaben, die die Prüfbehörde im Rahmen des Gesetzesvollzugs übernehmen soll, planen die Koalitionsfraktionen SPD, Grüne und FDP, mit einem Gesetzentwurf (20/5994) zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes den Kreis der für die Aufgabenwahrnehmung in Frage kommenden Personen oder Institutionen um juristische Personen des Privatrechts zu erweitern. Hierdurch könne stärker auf externen Sachverstand zurückgegriffen werden, was, wie es in dem Gesetzentwurf heißt, für den sehr zeitkritischen Vollzug des StromPBG und des EWPBG sachgerecht und erforderlich erscheine. Damit leiste der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung: „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zu Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“, heißt es im Gesetzentwurf.„
Konkret soll mit der Einführung des Paragrafen 48a StromPBG der bestehenden Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der Prüfbehörde in Paragraf 48 Absatz 1 Nummer 1 StromPBG eine Rechtsgrundlage hinzugefügt werden, um juristische Personen des Privatrechts zu beleihen, so dass auch sie bei Bedarf die Aufgaben der Prüfbehörde nach dem StromPBG und dem EWPBG wahrnehmen können. Zugleich sollen die Begriffsbestimmungen der Prüfbehörde im StromPBG und im EWPBG entsprechend angepasst werden. Darüber hinaus sollen die Erklärungsfristen gegenüber den Prüfbehörde nach den Paragrafen 37 Absatz 2, 37a Absatz 6 StromPBG sowie nach den Paragrafen 29 Absatz 2, 29a Absatz 6 EWPBG verlängert und einander angepasst werden. Zuletzt wird in Anlage 5 Nummer 1.2 vorgesehen, dass ab dem 15. Februar 2023 auch äquivalente Absicherungsgeschäfte, die in ihrer Wirkung einem Absicherungsgeschäft an der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) entsprechen, nach den Bestimmungen der Anlage 5 gemeldet werden dürfen.
Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 185/2023
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