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Steuer & Recht |
Vereine sollen künftig grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen einberufen dürfen. Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten soll dann sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich sein. Zudem sollen durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können. Einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/2532) zur Ergänzung des Paragrafen 32 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschloss der Rechtsausschuss im Bundestag am 08.02.2023. Eingebracht hatte den Gesetzentwurf der Bundesrat. Durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wurde die Vorlage allerdings grundlegend geändert. Für die Vorlage stimmten im Ausschuss die Vertreter der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie von CDU/CSU und Die Linke bei Ablehnung der Vertreter der AfD-Fraktion. Die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfes ist für 09.02.2023 geplant.
Gegenüber dem Entwurf der Länderkammer sieht die nun verabschiedete Fassung unter anderem vor, dass die Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation möglich sein soll und nicht nur in Form von Videokonferenztechnik. Dies ermöglicht laut Begründung auch die Teilnahme per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail. Zudem bezieht sich die Regelung nicht wie im Entwurf der Länderkammer auf den Vereinsvorstand, sondern ist laut Begründung so ausgestaltet, dass sie auch für andere mögliche Einberufungsorgane gilt.
Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 92/2023
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