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Steuer & Recht |
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) wurde eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) in Form einer Forschungszulage (FZul) eingeführt. Das Gesetz ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Mit Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) wurde der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag in § 3 Absatz 5 FZulG angehoben und die Anwendungsregelung in § 16 FZulG konkretisiert.
Mit Artikel 40 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wurden Klarstellungen in Bezug auf den Ausschluss der Förderung von Auftragnehmern in § 3 Absatz 4 FZulG und in Bezug auf die Anrechnung der FZul bei der nächsten erstmaligen Festsetzung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer und die damit ggf. zusammenhängende Steuererstattung in § 10 FZulG getroffen.
Mit Artikel 5 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) wurden insbesondere in § 3 Absatz 6 FZulG erforderliche Anpassungen zur Begrenzung der Bemessungsgrundlage bei verbundenen Unternehmen umgesetzt sowie in § 5 Absatz 4 FZulG ein Verfahren zur gesonderten Feststellung von förderfähigen Aufwendungen für die Fälle, in denen die Einkünfte des FuE-Unternehmens gesondert festgestellt werden, eingeführt.
Die im FZulG verwendeten Begriffe sind nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen, soweit sich nicht aus dem FZulG, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte etwas Anderes entnehmen lässt (BFH vom 18. Mai 1999 – III R 65/97, BStBl II S. 619). Die Gewährung der FZul hängt aber nicht von der konkreten ertragsteuerlichen Behandlung beim Steuerpflichtigen ab.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des FZulG die im Schreiben aufgeführten Grundsätze.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 11. November 2021 (BStBl I S. 2277) und ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt (BStBl) in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
(…)
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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