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Steuer & Recht |
Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 25. Januar 2023 zusammengefasst.
Der Vorstand hat über einen Einspruch gegen eine berufsaufsichtliche Entscheidung der WPK entschieden.
Am 5. Januar 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft getreten. Der Vorstand hat sich über den Umgang mit den von der Richtlinie vorgesehenen Mitgliedstaatenwahlrechten befasst.
Nach der CSRD müssen alle großen Kapitalgesellschaften für das Geschäftsjahr 2025 eine Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihren Lagebericht aufnehmen und diese – zunächst mit begrenzter Sicherheit – prüfen lassen. Die WPK als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Für die WPK greift damit auch die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ab dem 1. Januar 2025. Der Vorstand hat zu Fragen der Umsetzung in der WPK beraten.
Der Vorstand der WPK möchte den Kontakt zu jüngeren beruflich aktiven Berufsangehörigen, die zum Beispiel seit zehn Jahren bestellt sind, intensivieren. Im Rahmen einer neuen Veranstaltung möchte die WPK die Sichtweisen dieser Mitgliedergruppe kennenlernen, um auf ihre Wünsche und Vorstellungen in den Aktivitäten der WPK noch besser eingehen zu können. Der Vorstand hat sich zu diesem neuen Veranstaltungsformat ausgetauscht.
Die Kammerversammlung soll am 23. Juni 2023 stattfinden. Der Vorstand befasste sich mit dem Inhalt und Ablauf der Veranstaltung. Nach einer Eröffnungsrede von Präsident Andreas Dörschell ist unter anderem ein Podium aus Gremienvertretern der WPK vorgesehen, die Einblick in die Ziele sowie Aufgaben des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs geben.
Der Vorstand nahm Kenntnis von dem Bericht über die interne Revision bei der WPK für das Jahr 2022. Die Prüfungshandlungen führten jeweils zu dem Ergebnis, dass die Abläufe in der WPK ordnungsgemäß, wirtschaftlich und zweckmäßig sind.
Die Amtsperiode der Mitglieder der KfQK endet am 16. Januar 2024. Die Mitglieder der KfQK sowie der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Beirat der WPK für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand hat über seinen Vorschlag über die Besetzung der KfQK beraten.
Der Vorstand hat eine Aktualisierung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Wirtschaftsprüferkammer zum Geldwäschegesetz sowie der Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten beschlossen. Die Änderungen betreffen die Frage, ob der Geldwäschebeauftragte der Praxisleitung angehören kann. Dies ist nur dann möglich, wenn er nicht mit der operativen Geschäftsführung betraut ist.
Quelle: WPK
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