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Steuer & Recht |
Das Bundesfinanzministerium lässt derzeit Vorschriften evaluieren, welche die grenzüberschreitende Abgrenzung von Gewinnen zwischen Betriebsstätten und Unternehmen regeln. Gefragt sind dabei vor allem die Erfahrungen und Einschätzungen von Anwältinnen und Anwälten. Die Umfrage läuft noch bis Ende Februar 2023.
Die grenzüberschreitende Abgrenzung der Gewinne zwischen einer Betriebsstätte und dem Unternehmen, zu dem sie gehört, wurde lange international uneinheitlich gehandhabt. Der Betriebsstättenbericht der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) aus dem Jahr 2010 hat hierfür einheitliche Standards geschaffen, um Doppelbesteuerungskonflikte und „weiße Einkünfte“ zu vermeiden. Durch § 1 V des Außensteuergesetzes (AStG) wurden diese in deutsches Recht umgesetzt und durch die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) konkretisiert. Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) konkretisiert Aufzeichnungspflichten für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen nach § 90 III AO (sog. Verrechnungspreisdokumentation). Sie wurde 2017 infolge einer Änderung der EU-Amtshilferichtlinie angepasst.
Auf Aufforderung des nationalen Normenkontrollrates bzw. auf Wunsch des Gesetzgebers evaluiert das zuständige Bundesministerium der Finanzen sowohl § 1 V AStG als auch die beiden Verordnungen im Rahmen einer sog. retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung. Durchgeführt wird die Evaluation durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Das BZSt bittet insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bei ihrer Tätigkeit Erfahrungen mit den Regelungen des § 1 V AStG, der BsGaV oder der GAufzV sammeln konnten, an der Umfrage teilzunehmen. Es werden dafür keine genauen Fallzahlen benötigt. Vielmehr wird eine Einschätzung der neuen Regelungen auf der Grundlage der gemachten Erfahrungen erbeten.
Die Beantwortung der Fragen dauert in etwa 25 bis 30 Minuten. Bei längeren Unterbrechungen können die bis dahin eingetragenen Antworten über den Button „später fortfahren“ gespeichert und die Umfrage später fortgesetzt werden.
Um eine breitere Erfahrungsbasis zu erhalten, hat das BMF den Zeitraum der Umfrage verlängert. Die Teilnahme an der Befragung ist nun noch bis zum 28.02.2023 möglich.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2023
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