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Steuer & Recht |
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord durfte gegenüber der Stadt Rennerod nicht die Feststellung treffen, die Eigentümer eines Hausgrundstücks hätten Anspruch auf Entschädigung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Beigeladenen, Eheleute, sind Eigentümer eines im Gebiet eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücks. Hierauf ließen sie im Jahr 2002 ein Wohngebäude mit einer Zufahrt zu der provisorischen Verkehrsanlage errichten, die erst in den Jahren 2014 bis 2016 fertiggestellt wurde. Hierdurch entstand von der Straße zu diesem Grundstück eine etwa 25 cm bis 30 cm hohe Stufe. In der Folge forderten die Grundstückseigentümer von der Stadt Rennerod die Übernahme der Kosten für ein Absenken ihrer Zufahrt auf das Straßenniveau. Die Stadt lehnte dies ab. Die hiergegen vor den Zivilgerichten erhobene Klage blieb erfolglos (vgl. OLG Koblenz, Urteil 1 U 2122/19 vom 26. November 2020). Daraufhin beantragten die Eheleute bei der Struktur- und Genehmigungsbehörde (SGD) Nord, diese möge eine angemessene Entschädigung für die Änderung der Straße festsetzen. Die SGD Nord entschied, die Stadt Rennerod müsse dem Grunde nach analog § 39 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes (LStrG) den Hauseigentümern eine angemessene Entschädigung zur Anpassung der Zufahrt von der Straße zu ihrem Grundstück zahlen. Über die Höhe werde nach Einholung eines Gutachtens entschieden. Hiermit war die Stadt Rennerod nicht einverstanden und suchte um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz nach.
Die Klage hatte Erfolg. Der Entschädigungsfeststellungsbeschluss, so die Koblenzer Richter, sei rechtswidrig. § 39 Abs. 2 Satz 1 LStrG komme als Grundlage nicht in Betracht. Diese Vorschrift beziehe sich angesichts des Merkmals „öffentlich“ nämlich ausschließlich auf Änderungen solcher Straßen, die gewidmet seien. Hieran fehle es bei der erstmaligen Herstellung von Verkehrsanlagen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Sie setze eine planwidrige Gesetzeslücke voraus, die nicht gegeben sei. Für diese Bewertung sprächen schon der Wortlaut und die Systematik des Landesstraßengesetzes. Werde eine Straße erstmalig hergestellt, handele es sich bereits nach dem Wortsinn nicht um die Änderung einer Straße. Dem Gesetzgeber sei dieser Unterschied auch bewusst gewesen. Dies folge aus § 39 Abs. 4 Satz 1 LStrG. Hierin sei unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung auch für den Fall vorgesehen, dass bereits der Bau einer Straße zu einer Beeinträchtigung der Anliegergrundstücke führe. Überdies habe der Gesetzgeber, wie die Entstehungsgeschichte dieser Norm zeige, bewusst darauf verzichtet, eine Entschädigung auch für den Fall vorzusehen, dass durch die erstmalige Herstellung einer Straße die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück beeinträchtigt werde. Schließlich sei die Interessenlage von Anliegern einer nicht gewidmeten Straße nicht mit denjenigen an einer öffentlichen Straße vergleichbar. Denn erst durch eine Widmung entstehe ein rechtlich gesicherter Zustand, auf den sich die Eigentümer von Grundstücken verlassen könnten.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.
Urteil 1 K 492/22 vom 16.01.2023
Quelle: VG Koblenz
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