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Steuer & Recht |
Seit dem 1. Januar 2023 ist das Bürgergeld-Gesetz in Kraft. Was genau ist das Bürgergeld? Wer bekommt es? Welche Änderungen bringt es mit sich? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Das Bürgergeld ist eine Leistung des Sozialstaats. Sie soll denjenigen ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können. Das kann verschiedene Gründe haben: Jemand verliert seine Arbeit, muss sein Geschäft schließen oder kann aufgrund einer chronischen Krankheit nicht arbeiten. Wie schnell Menschen unverschuldet in Not geraten können, hat die Corona-Pandemie gezeigt.
Bürgergeld erhält, wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann. Zudem reichen andere vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag nicht aus. Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte, hat nun Anspruch auf Bürgergeld.
Um eine existenzsichernde Höhe der Regelbedarfe sicherzustellen, wurden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage die Regelbedarfe am 1. Januar 2023 erhöht. Generell gilt nun: Die Bedarfe werden nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst. Dazu werden zusätzlich die aktuellsten verfügbaren Daten über die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung berücksichtigt.
Wer auf Bürgergeld angewiesen ist, darf im ersten Jahr des Leistungsbezugs, der sogenannten Karenzzeit, das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro ist. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt.
Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung werden in der Karenzzeit übernommen. Die Heizkosten werden allerdings im angemessenen Umfang gewährt, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken. Diese Regelungen lehnen sich an das an, was bereits seit Beginn der Corona-Pandemie galt und sich bewährt hat: Gerade in der ersten Zeit des Leistungsbezugs sind die Chancen besonders hoch, den Weg in Arbeit zu finden. Mit diesen Regelungen sollen die Menschen den Kopf frei haben für die Suche nach einem Job anstatt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen.
Wer mehr arbeitet, darf ab 1. Juli 2023 mehr davon behalten: Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro dürfen 30 Prozent davon behalten werden. Das bedeutet bis zu 90 Euro mehr im Geldbeutel als bisher. Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.
Mit dem Bürgergeld wird die berufliche Weiterbildung stärker gefördert. Es gilt der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“. Wer einen Berufsabschluss nachholen will, bekommt ab 1. Juli 2023 für die Ausbildungszeit eine unverkürzte Förderung – etwa für drei statt für zwei Jahre. Wer zunächst seine Grundkompetenzen wie Lese-, Mathe- oder -IT-Fertigkeiten erweitern muss, kann hierfür eine Förderung erhalten. Zusätzlich wird ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro für die Teilnahme an abschlussbezogenen Weiterbildungen gezahlt. Und wer an Maßnahmen teilnimmt, um langfristig zurück in den Job zu finden, erhält einen Bürgergeld-Bonus von monatlich 75 Euro.
Die bisherige Eingliederungsvereinbarung im SGB II wird abgelöst durch einen sogenannten Kooperationsplan, den Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten. Dieser enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und dokumentiert in verständlicher Sprache die Eingliederungsstrategie. Er dient als Leitfaden im Eingliederungsprozess und ist ein Kernelement des Bürgergeld-Gesetzes. Ziel ist eine noch vertrauensvollere Zusammenarbeit.
Darüber hinaus gilt: Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. Kommt es zu Problemen oder Konflikten im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Fortschreibung des Kooperationsplans, greift ein Schlichtungsmechanismus.
Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung, etwa der Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes, wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. Bei einer zweiten Pflichtverletzung sind es 20 Prozent für zwei Monate und in der dritten Stufe 30 Prozent für drei Monate.
Überzogene Leistungsminderungen wird es nicht mehr geben. Es wird immer genau geprüft, in welchem Fall eine Leistungsminderung gerechtfertigt ist, besondere Härten müssen berücksichtigt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung bleiben geschützt. Junge Menschen erhalten im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot und müssen nicht mehr mit höheren Leistungsminderungen rechnen. Damit werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich umgesetzt.
Quelle: Bundesregierung
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