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Steuer & Recht |
Die Bundesregierung erachtet das bestehende Schutzniveau für Böden in Deutschland für als nicht ausreichend und strebt daher eine Novellierung des Bodenschutzrechtes an. Zudem könnten „harmonisierte Umweltvorschriften der EU-Mitgliedstaaten“ helfen, die Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten in Deutschland vor Wettbewerbsverzerrungen durch ungleiche Schutzniveaus zu schützen. Ein umfassender Schutz der Böden lasse sich nur erreichen, wenn diese auf Grund rechtsverbindlicher Vorgaben zur einheitlichen Anwendung gelangten, schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/4967) auf eine Kleine Anfrage (20/4629) der CDU/CDU-Fraktion zum Thema Bodenschutz. Sowohl das EU-Bodengesundheitsgesetz als auch die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbarte Novellierung des Bundes-Bodenschutzgesetzes befänden sich in Vorarbeit, „daher sind bisher keine konkreten Festlegungen erfolgt“, heißt es in der Antwort.
Als „gesund“ gilt der Bundesregierung „ein Boden, der schadstofffrei und seinem Potential entsprechend möglichst viele natürliche Bodenfunktionen erfüllt“. Nach derzeitiger Rechtslage werde der Bodenzustand nur anhand schädlicher Beeinträchtigungen bewertet. Als Bewertungsgrundlage diene derzeit die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung. Aus Sicht der Bundesregierung sei dieser alleinige Fokus auf die stoffliche Bewertung nicht ausreichend, um die natürlichen Bodenfunktionen in Gänze abzubilden. Die EU-Bodenstrategie für das Jahr 2030 enthalte die Vision, dass sich bis zum Jahr 2050 alle Bodenökosysteme in der EU in einem gesunden Zustand befänden. Nach der EU-Bodenstrategie sind Böden gesund, „wenn sie sich in einem guten chemischen, biologischen und physikalischen Zustand befinden und dauerhaft möglichst viele Ökosystemdienstleistungen/natürliche Bodenfunktionen erbringen können“. Zur Umsetzung der Zielstellung und zur verbindlichen Festlegung von Anforderungen an den guten Bodenzustand werde die EU-Kommission bis zum Jahr 2023 einen Legislativvorschlag zur Bodengesundheit vorlegen. Die dafür notwendigen Standardsetzungen befänden sich ebenfalls noch „in der Phase der intensiven Prüfung auf Kommissionsebene“.
Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 778/2022
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