• 01.12.2022 – DRK-Helfer bei gegenseitigen Freundschaftsbesuchen unfallversichert?

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DRK-Helfer bei gegenseitigen Freundschaftsbesuchen unfallversichert?

 

Ist ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes eV (DRK) bei der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK-Ortsvereins unfallversichert? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 8. Dezember 2022 um 13.00 Uhr im Jacob-Grimm-Saal (Aktenzeichen B 2 U 14/20 R).

Der Kläger ist ehrenamtlicher Vorsitzender eines DRK-Ortsvereins, der seit 25 Jahren eine Freundschaft mit einem anderen DRK-Ortsverein pflegt. Die Mitglieder der Ortsvereine besuchen sich regelmäßig wechselseitig zu ihren Generalversammlungen und führen gemeinsame Veranstaltungen durch. Auf Einladung fuhren der Kläger und fünf weitere Mitglieder seines Ortsvereins an einem Samstagabend im März 2017 im Mannschaftsbus zur General-versammlung des befreundeten Ortsvereins. Auf der Autobahn kollidierte der Mannschaftsbus mit einem anderen Fahrzeug. Ein Vereinsmitglied wurde getötet, der Kläger und die anderen Insassen wurden zum Teil schwer verletzt.

Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Kläger habe in seiner Funktion als Vorsitzender ein Grußwort halten und gegebenenfalls Absprachen über weitere gemeinsame Termine treffen wollen und so mit der geplanten Teilnahme sowohl repräsentative als auch organisatorische Belange des DRK verfolgt. Zudem sei er der satzungsgemäßen Verpflichtung nach enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit allen Verbänden des DRK und deren Mitgliedern nachgekommen.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung vor allem materiellen Rechts (§ 2 Absatz 1 Nummer 12 SGB VII). Bei der Teilnahme an der Generalversammlung sei von einem unversicherten, rein gesellschaftlichen Anlass beziehungsweise der Pflege rein freundschaftlicher Beziehungen auszugehen.

Hinweise zur Rechtslage:
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung
§ 2 Versicherung kraft Gesetzes (idF des Gesetzes vom 15.4.2015, BGBl. I S. 583 mWv 1.1.1997)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. …
12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstal-tungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13. …

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