• 24.11.2022 – Überprüfung Eintragungsverweigerung für nicht-binäres Elternteil

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die anfängliche Weigerung eines Standesamtes, eine Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit als Elternteil ins Geburtsregister einzutragen, ...

Business
Gesundheit
Vorsorge
Sicherheit
Finanzen

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

MySecur® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Überprüfung Eintragungsverweigerung für nicht-binäres Elternteil

 

Eintragung kann nicht isoliert auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.

Die anfängliche Weigerung eines Standesamtes, eine Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit als Elternteil ins Geburtsregister einzutragen, kann nach späterer Adoption und daraufhin erfolgter Eintragung nicht isoliert auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 24.11.2022 veröffentlichtem Beschluss die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und betont, dass ein solcher Feststellungsantrag im Rechtsschutzsystem der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht besteht und auch keine Veranlassung für eine erweiternde Auslegung besteht.

Die Beschwerdeführer sind seit Sommer 2018 verheiratet und haben – nach reproduktionsmedizinischer Behandlung – ein gemeinsames Kind. Eine der beiden beschwerdeführenden Personen hat eine nicht-binäre Geschlechtsidentität. Schon vor der Geburt des Kindes hatten die Beschwerdeführer beantragt, dass neben der Mutter auch die Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität in das Geburtsregister als zweites Elternteil eingetragen wird. Dies lehnte das Standesamt ab. Die Gesetzeslage sehe dies nicht vor; es bestehe allein die Möglichkeit der Adoption. Die Eintragung erfolgte erst, nachdem die Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität das Kind adoptiert hatte.

Die Beschwerdeführer möchten – auch im Hinblick auf ihren Wunsch nach weiteren Kindern – festgestellt wissen, dass das Standesamt allein aufgrund der Geburtsanzeige zur Eintragung der nicht-binären Person in das Geburtsregister als Elternteil verpflichtet gewesen sei. Diesen Antrag hatte das Amtsgericht als unzulässig zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Antrag auf Feststellung der ursprünglichen Rechtswidrigkeit der Eintragungsweigerung sei unzulässig.

Das Personenstandsrecht sehe grundsätzlich kein Feststellungsverfahren vor, das sich nicht als Berichtigung auswirken könne. Um eine Berichtigung gehe es hier nach Eintragung nicht mehr.

Die Beschwerdeführer könnten auch nicht über eine analoge Anwendung der Verfahrensvorschriften (§ 62 FamFG) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Eintragungsweigerung verlangen. Die Vorschriften umfassten allein die Situation, dass sich eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz später erledigt. Hier habe sich das Verfahren jedoch bereits vor der Entscheidung des Amtsgerichts durch die Eintragung des anderen Elternteils nach erfolgter Adoption erledigt.

Es entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Fragen der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme nicht außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens geklärt werden können. Ein isoliertes Feststellungsverfahren existiere nicht.

Die Norm sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des grundrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz erweiternd auszulegen. Der Wortlaut des Gesetzes und der Wille des Gesetzgebers sprächen vielmehr dagegen. Auch eine entsprechende Anwendung der einen anderen Fall regelnden Norm auf den vorliegenden Sachverhalt scheide aus. Bedeutung erlange zudem, dass hier die Erledigung auf einer selbstbestimmten Entscheidung der Beschwerdeführer beruhe. Es lägen auch sonst keine Umstände hier vor, die ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer an der begehrten Feststellung losgelöst vom bestehenden Rechtsschutzsystem stützen könnten.

Die im Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde läuft beim Bundesgerichtshof unter dem Az. VII ZB 354/22.

Beschluss 20 W 98/21 vom 01.08.2022

Quelle: OLG Frankfurt

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Business All-Inklusive

    MySecur® | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • BerufsunfähigkeitsVorsorge

    MySecur® | Das moderne Berufsunfähigkeitskonzept ohne Wenn und Aber

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die Risiken für Apotheken sind kalkulierbar

    ApoSecur® | Rundum-Schutz speziell für Apotheken

Beratungskonzept

Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
MyLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
MyBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
MyPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
MyTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte

Business All-Inklusive: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Business Modular: Risiken so individuell wie möglich absichern
Business Rechtschutz: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
Business Verdienstausfall: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
Business Kfz-Flotten-Versicherung: Die beste Kfz-Versicherung der Zukunft



Sicher in die Zukunft – www.mysecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Lexikon Checklisten Produktlösungen Vergleichsrechner