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Steuer & Recht |
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für ein Pfeilabschussgerät gerichtete Klage abgewiesen.
Durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17. Februar 2020 wurden bestimmte Pfeilabschussgeräte ab dem 1. September 2020 den Schusswaffen gleichgestellt. Der Umgang mit ihnen ist daher seit dem Inkrafttreten der Änderung grundsätzlich erlaubnispflichtig, wobei den sog. Altbesitzern eine Übergangsfrist eingeräumt wurde. Der Kläger beantragte hierauf, ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis für ein im August 2019 erworbenes Pfeilabschussgerät zu erteilen. Der beklagte Landkreis lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe das für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Bedürfnis nicht nachgewiesen.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger im April 2022 beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen die Erteilung der beantragten Erlaubnis für das Pfeilabschussgerät begehrte. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe ein besonders anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse am Besitz des Pfeilabschussgerätes, denn das Gerät habe einen erheblichen wirtschaftlichen Wert. Das mit der Versagung der Erlaubnis einhergehende faktische Verbot stelle zudem eine gegen die Eigentumsgarantie verstoßende Enteignung dar.
Die 2. Kammer hat die Klage auf Erteilung der beantragten Erlaubnis abgewiesen. Zur Urteilsbegründung führten die Richter im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für das Pfeilabschussgerät, denn dieser habe das hierfür erforderliche besondere persönliche oder wirtschaftliche Interesse nicht dargelegt. Das von ihm als Altbesitzer behauptete wirtschaftliche Interesse an dem weiteren Besitz des Pfeilabschussgerätes stelle kein Bedürfnis im Sinne der maßgeblichen Vorschrift dar. Der Gesetzgeber habe insbesondere eine Übergangsvorschrift für sog. Altbesitzer erlassen, was zeige, dass der vom Kläger begehrte Bestandsschutz im Sinne einer dauerhaften Legalisierung des Altbesitzes vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt sei. Darüber hinaus stelle das Eigentum allein auch kein besonders anzuerkennendes Interesse dar. Allein die tatsächliche Besitzausübung über Schusswaffen – nicht das zivilrechtliche Eigentum – mache das Waffengesetz von strengen Voraussetzungen abhängig, sodass der Kläger sich nicht auf den Schutzbereich des betreffenden Grundrechts berufen könne. Die gesetzlichen Regelungen seien ungeachtet dessen auch mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar. Bei der Erstreckung der Erlaubnispflicht auf Altbesitzer eines Pfeilabschussgerätes handele es sich nicht um eine Enteignung, sondern um eine zulässige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch den Gesetzgeber. Angesichts der von Waffen ausgehenden schwerwiegenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Interessen des Gemeinwohls überschritten derartige Einschränkungen in der Regel hinsichtlich der Schwere und der Bedeutung für den Betroffenen nicht die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Urteil 2 K 1197/22 vom 15.09.2022
Quelle: VG Trier
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