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Steuer & Recht |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat der Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I teilweise stattgegeben. Dieses hatte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte und vergewaltigte der Angeklagte am 25. Juni 2019 die ihm unbekannte 11-jährige Geschädigte. Bei der Tat trug der mehrfach – unter anderem wegen Sexualdelikten – vorbestrafte Angeklagte über seinem Gesicht eine Wolfsmaske.
Der 1. Strafsenat hat auf die Revision des Angeklagten den Strafausspruch aufgehoben, da die Jugendschutzkammer bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht in den Blick genommen hat. Dies ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, weil zwischen beiden Anordnungen eine Wechselwirkung besteht. Für eine angemessene Sanktionierung sind sie deshalb im Gesamtzusammenhang zu sehen.
Die Aufhebung der Strafe lässt die formellen Voraussetzungen der – im Übrigen rechtsfehlerfrei angeordneten – Sicherungsverwahrung vorläufig wegfallen. Aus diesem Grund war auch diese Maßregel aufzuheben.
Beschluss vom 22. März 2022 – 1 StR 455/21
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