• 11.12.2023 – AG München bestätigt Persönlichkeitsrechtsverletzung in Nachbarschaftsstreit um Kamera

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AG München bestätigt Persönlichkeitsrechtsverletzung in Nachbarschaftsstreit um Kamera

 

Das Amtsgericht München hat in einem aktuellen Urteil (Az. 171 C 11188/22) eine einstweilige Verfügung bestätigt, die einer Anwohnerin untersagt hatte, eine Wildüberwachungskamera auf ihrem Grundstück zu installieren. Die Entscheidung wurde am 01. Februar 2023 gefällt und basiert auf einem Nachbarschaftsstreit, bei dem die Klägerin erfolgreich gegen die Installation der Kamera auf dem Nachbargrundstück vorgegangen war.


Die betroffenen Parteien, direkte Nachbarn in München, waren uneins über eine im April 2022 auf der Terrasse der Antragsgegnerin platzierte Wildüberwachungskamera, die von der Terrasse der Klägerin aus sichtbar war. Im Juli 2022 forderte die Klägerin unter Berufung auf ihre Persönlichkeitsrechte die Antragsgegnerin auf, die Videoüberwachung zu beenden. Die Antragsgegnerin argumentierte, es handele sich um eine "Wild-Kamera" zur Kontrolle des eigenen Gartens und weigerte sich, die Kamera zu entfernen.

Am 12. August 2022 erließ das Amtsgericht München eine einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnerin untersagte, eine Überwachungskamera aufzustellen, die die Terrasse oder den Garten der Klägerin erfassen kann oder den Eindruck hiervon erweckt. Nach diesem Beschluss entfernte die Antragsgegnerin die Kamera.

Das Amtsgericht München bestätigte am 01. Februar 2023 mit einem endgültigen Urteil die einstweilige Verfügung und stützte sich dabei auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin. Das Gericht betonte, dass es nicht entscheidend sei, ob die Kamera tatsächlich den Bereich der Antragsgegnerin erfasst hatte oder nicht.

Die Entscheidung des Gerichts basierte teilweise auf einem Präzedenzfall des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. März 2010 (Az. VI ZR 176/09). Dieser betonte, dass die Befürchtung, durch Überwachungsgeräte überwacht zu werden, gerechtfertigt sei, wenn konkrete Umstände dies nachvollziehbar erscheinen lassen.

Die Antragsgegnerin argumentierte vor Gericht, dass die Kamera bereits entfernt worden sei und sie keine Absicht habe, eine weitere Kamera aufzustellen. Das Gericht befand jedoch, dass dies allein nicht ausreiche, um die indizierte Wiederholungsgefahr aufzuheben.

Das Urteil ist rechtskräftig.


Kommentar:

Das Urteil des Amtsgerichts München in diesem Nachbarschaftsstreit stellt einen wichtigen Schutz der Persönlichkeitsrechte im Kontext moderner Überwachungstechnologien dar. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die bloße hypothetische Möglichkeit einer Überwachung bereits das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen kann.

Das Gericht betont, dass es nicht ausschließlich darauf ankommt, ob die Kamera tatsächlich den Bereich der Klägerin erfasst hat. Vielmehr spielt die nachvollziehbare Befürchtung einer Überwachung aufgrund konkreter Umstände eine entscheidende Rolle. Dieser Maßstab schützt Bürgerinnen und Bürger vor potenziellen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Überwachungsgeräte.

Die Entscheidung, die auf einem BGH-Präzedenzfall basiert, setzt einen wichtigen Rahmen für ähnliche Fälle und trägt dazu bei, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem Recht auf Eigentum herzustellen.

Obwohl die Antragsgegnerin die Kamera entfernt hat und angibt, keine weiteren Überwachungsgeräte aufstellen zu wollen, bestätigt das Gericht die Wiederholungsgefahr. Dies unterstreicht die Bedeutung des Prinzips, dass einmalige Entfernungen nicht zwangsläufig das Risiko zukünftiger Verletzungen beseitigen.

Insgesamt demonstriert dieses Urteil die Relevanz der Rechtsprechung im Bereich des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte im Zeitalter moderner Technologien, insbesondere im Kontext von Nachbarschaftsstreitigkeiten.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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