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Steuer & Recht |
Am 10. Oktober 2023 erging das Urteil 3 AZR 250/22 des Bundesarbeitsgerichts, das eine Angelegenheit betraf, in der die Frage der Berechtigung eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme einer betrieblichen Invaliditätsrente diskutiert wurde. Das Urteil ergab, dass ein Arbeitgeber, der eine betriebliche Invaliditätsrente gemäß den Bedingungen einer Versorgungsordnung gewährt, grundsätzlich berechtigt ist, diese Leistung davon abhängig zu machen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Der Fall drehte sich um die Bestimmung des § 7 Absatz 4 der Zusatzversorgungsordnung (ZVO) eines Arbeitgebers. Diese Regelung sah vor, dass ein Mitarbeiter Ruhegeld erhält, wenn er aufgrund von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheidet. Der Kläger hatte aufgrund eines Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund im Januar 2021 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt bekommen und beantragte im Januar 2021 die betriebliche Invaliditätsrente. Trotz der späteren Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im August 2021 wurde die betriebliche Invaliditätsrente erst ab April 2022 durch die Beklagte geleistet. Der Kläger argumentierte, ihm stünde diese Rente bereits ab Januar 2021 zu und dass die Regelung in § 7 Absatz 4 der ZVO nicht eindeutig das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraussetze.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Klägers ab, und auch seine Revision vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb erfolglos. Die Auslegung der Regelung in § 7 Absatz 4 der ZVO ergab, dass diese als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zu betrachten ist und dass das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Voraussetzung für den Anspruch auf die betriebliche Invaliditätsrente darstellt.
Die Entscheidung betonte weiterhin, dass die besagte Regelung den Kläger nicht unangemessen benachteiligt und nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt. Die Verknüpfung der betrieblichen Invaliditätsrente mit dem Bezug einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und dem rechtlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wurde als grundsätzlich zumutbar erachtet und führte nicht zu einem unangemessenen Druck auf den Arbeitnehmer, sein Arbeitsverhältnis zu beenden.
Kommentar:
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts in diesem Fall bestätigt die Rechtmäßigkeit einer betrieblichen Invaliditätsrentenregelung, die den Bezug einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Voraussetzung für den Anspruch des Arbeitnehmers festlegt. Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung von klaren und eindeutigen arbeitsvertraglichen Regelungen, insbesondere in Bezug auf Versorgungsordnungen.
Die Entscheidung betont auch die Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Während die Regelung die Bereitstellung von betrieblicher Invaliditätsrente regelt, soll sie gleichzeitig sicherstellen, dass die Leistung in angemessener Weise und unter Berücksichtigung gesetzlicher Anforderungen erbracht wird. Diese Entscheidung trägt zur rechtlichen Klarheit im Bereich der betrieblichen Versorgung bei und verdeutlicht die Notwendigkeit, die Interessen beider Parteien in solchen Angelegenheiten zu berücksichtigen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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