• 30.01.2023 – Nichtumsetzung von EU-Rechtsvorschriften: Kommission leitet Schritte zur Gewährleistung der vollständigen und fristgerechten Umsetzung von EU-Richtlinien ein

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Nichtumsetzung von EU-Rechtsvorschriften: Kommission leitet Schritte zur Gewährleistung der vollständigen und fristgerechten Umsetzung von EU-Richtlinien ein

 

Die EU-Kommission leitet eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren gegen verschiedene Mitgliedstaaten ein, die keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht gemacht haben. Dabei sendet die Kommission zunächst ein Aufforderungsschreiben an die Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall haben 25 Mitgliedstaaten noch keine vollständige Umsetzung von vier EU-Richtlinien in den Bereichen Steuern und Zollunion, Justiz sowie öffentliche Gesundheit mitgeteilt. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und die Umsetzung der Richtlinien abzuschließen; anderenfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Bekämpfung von Steuerhinterziehung: neue Vorschriften für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen Steuerbehörden im Zusammenhang mit der Nutzung digitaler Plattformen durch Steuerpflichtige

Im März 2021 hat der Rat mit der Richtlinie (EU) 2021/514 („DAC7“) eine Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden angenommen. Im Rahmen der DAC7 müssen digitale Plattformen wie Websites und mobile Apps, die es Steuerpflichtigen ermöglichen, Waren zu verkaufen, online und offline persönliche Dienstleistungen anzubieten oder Immobilien und Verkehrsmittel zu vermieten, diese Steuerpflichtigen und ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten melden. Die übermittelten Informationen sollen den Steuerbehörden in den Mitgliedstaaten jener Steuerpflichtigen dabei helfen, zu verhindern, dass digitale Plattformen für Steuerhinterziehung oder falsche Angaben genutzt werden. Sämtliche Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2022 in nationales Recht umsetzen und dies der Kommission melden. Die folgenden Mitgliedstaaten haben keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der DAC7 mitgeteilt oder nur einen Teil der erforderlichen Maßnahmen gemeldet und erhalten daher heute ein Aufforderungsschreiben: Belgien, Estland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Polen, Portugal, Rumänien und Slowenien.

Verbraucherschutz: Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Verbandsklagen

Die Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen soll sicherstellen, dass die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher die Rechte, die ihnen gemäß dem Unionsrecht zustehen, uneingeschränkt wahrnehmen können. Die Richtlinie gibt qualifizierten Einrichtungen die Möglichkeit, Verbandsklagen im Namen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu erheben, und es werden stärkere Sanktionsbefugnisse für die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten eingeführt. Mit der Verbandsklage kann eine qualifizierte Einrichtung wie ein Verbraucherverband im Namen einer Gruppe von Personen, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden, Rechtsmittel einlegen und beispielsweise eine Entschädigung, Nachbesserung oder Ersatz verlangen. Die Richtlinie ist im Dezember 2020 in Kraft getreten, und die Mitgliedstaaten hatten zwei Jahre Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen und die Kommission darüber zu unterrichten. Zwar wird in den meisten Mitgliedstaaten derzeit an der Verabschiedung entsprechender Rechtsvorschriften gearbeitet, zahlreiche Mitgliedstaaten haben es jedoch versäumt, bis zum 25. Dezember 2022 nationale Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie mitzuteilen. Daher werden die folgenden Länder Aufforderungsschreiben erhalten: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden.

EU-Vorschriften für Pflanzen: Bedingungen für die Prüfung bestimmter landwirtschaftlicher Pflanzen- und Gemüsesorten

Im Juni 2022 wurden mit der Richtlinie (EU) 2022/905 die Bedingungen für die Prüfung bestimmter landwirtschaftlicher Pflanzen- und Gemüsesorten und die Merkmale, die Gegenstand dieser Prüfungen sind, geändert. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 31. Dezember 2022 Zeit, um die erforderlichen nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu erlassen. Zypern und die Slowakei haben die Richtlinie nicht innerhalb dieser Frist in nationales Recht umsetzt und erhalten daher ein Aufforderungsschreiben.

Quelle: EU-Kommission

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