• 28.04.2025 – Apotheken-News: Berufsunfähigkeit bei Apothekern auch bei Wegfall des Verweisungsberufs bleibt der Leistungsanspruch bestehen

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Apotheken-News: Berufsunfähigkeit bei Apothekern auch bei Wegfall des Verweisungsberufs bleibt der Leistungsanspruch bestehen

 

Besteht die Erkrankung fort und ist der Ursprungsberuf nicht mehr ausübbar bleibt der Anspruch trotz Wegfall des Verweisungsberufs bestehen

Wenn Apotheker aus gesundheitlichen Gründen ihre Tätigkeit aufgeben und in eine alternative Funktion wechseln, scheint der Schutz der Berufsunfähigkeitsversicherung zunächst verloren. Doch was gilt, wenn auch dieser Verweisungsberuf später entfällt? Die juristische Bewertung ist komplex und betrifft insbesondere Selbstständige, deren berufliche Realität nicht in starre Versicherungslogiken passt. Entscheidend sind medizinische Nachweise, berufliche Entwicklungen – und oft eine umkämpfte Einzelfallprüfung.


Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist für viele Apothekeninhaber das letzte Netz, das im Falle gesundheitlicher Einschränkungen die wirtschaftliche Existenz absichern soll. Sie schützt vor der finanziellen Lücke, die entsteht, wenn die bisherige berufliche Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden kann. Doch in der Praxis zeigt sich, dass der Schutz nicht selten an seine Grenzen stößt – vor allem dann, wenn Apotheker zwar ihren ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben können, aber zunächst in einen sogenannten Verweisungsberuf wechseln und auch dieser im Laufe der Zeit wegfällt.

Das Prinzip der konkreten Verweisung erlaubt Versicherern, die Leistung zu verweigern, wenn der Versicherte trotz gesundheitlicher Probleme eine andere Tätigkeit tatsächlich ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Diese neue Tätigkeit muss hinsichtlich Verantwortung, Einkommen und Ansehen mit der ursprünglichen Tätigkeit vergleichbar sein. Für Apothekeninhaber kann dies beispielsweise eine beratende Funktion im Gesundheitswesen sein oder eine administrative Rolle im Rahmen ihrer beruflichen Qualifikation.

Solange diese neue Tätigkeit besteht und ausgeübt wird, kann die Versicherung argumentieren, dass keine Berufsunfähigkeit im Sinne des Vertrags mehr vorliegt. Doch was geschieht, wenn diese Verweisungstätigkeit aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder anderen Gründen endet? Genau diese Konstellation ist häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und stellt die Versicherungsbedingungen auf eine harte Probe.

Während Versicherer in solchen Fällen oft auf den Standpunkt beharren, dass mit der Aufnahme des Verweisungsberufs die Berufsunfähigkeit überwunden sei und ein Leistungsanspruch dauerhaft entfalle, vertritt der Bundesgerichtshof (BGH) eine andere Auffassung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist die konkrete Verweisung nur dann rechtlich wirksam, wenn die neue Tätigkeit nicht nur theoretisch möglich, sondern auch tatsächlich ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit – aus welchem Grund auch immer – beendet, entfällt die Grundlage für die Verweisung. In solchen Fällen ist erneut zu prüfen, ob Berufsunfähigkeit im zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf besteht.

Für Apothekeninhaber ist diese Frage alles andere als akademisch. Sie stehen häufig unter hohem körperlichem und psychischem Druck, der sich über Jahre aufbaut. Wer die Apotheke aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aktiv führen kann, wechselt nicht selten in eine organisierende, beratende oder koordinierende Rolle. Diese neue Tätigkeit wird zur Übergangslösung – aber selten zur dauerhaften beruflichen Alternative. Wenn auch diese Tätigkeit später nicht mehr möglich ist oder entfällt, beginnt der Streit mit dem Versicherer oft von Neuem.

Der entscheidende Punkt ist: Die Ursachen für den Wegfall des Verweisungsberufs spielen nach Auffassung des BGH keine Rolle – maßgeblich ist allein, ob die Tätigkeit ausgeübt wird oder nicht. Selbst eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder eine selbst gewählte Reduktion der Tätigkeit aus nicht gesundheitlichen Gründen führt nicht automatisch dazu, dass der Anspruch auf Leistungen verloren geht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Versicherte weiterhin gesundheitlich eingeschränkt ist und ob er in seinen ursprünglich versicherten Beruf zurückkehren kann. Ist dies nicht der Fall, lebt der Leistungsanspruch grundsätzlich wieder auf.

Diese versichertenfreundliche Rechtsprechung steht im Kontrast zu Stimmen aus der juristischen Fachliteratur, die eine solche Wiederaufnahme der Leistungspflicht kritisch sehen. Sie befürchten Gestaltungsmissbrauch: Versicherte könnten eine Tätigkeit gezielt beenden, um wieder als berufsunfähig im Sinne der Versicherung zu gelten. Damit würde sich das Risiko vom Versicherer auf den Arbeitsmarkt verlagern – was dem Grundgedanken der BU widerspreche.

Die Praxis zeigt jedoch ein differenzierteres Bild. Wer aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf aufgeben musste und sich über Jahre hinweg in einer neuen Funktion stabilisiert hat, erlebt einen neuerlichen Verlust der Erwerbsfähigkeit in aller Regel nicht planvoll, sondern als weiteren Bruch in einem bereits belasteten Lebensweg. Der Rückfall, die Kündigung oder der schleichende Ausstieg aus dem Verweisungsberuf ist selten strategisch motiviert – vielmehr Ausdruck eines nicht vollständig genesenen Gesundheitszustands, der erneut zur Einschränkung der Arbeitskraft führt.

Gerade bei Apothekeninhabern kommen weitere Besonderheiten hinzu. Ihre Tätigkeit ist nicht allein fachlich geprägt, sondern stark mit betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Verantwortung verwoben. Die Frage, ob eine Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird oder lediglich formell besteht – etwa durch die bloße Inhaberschaft der Apothekenzulassung – wird damit zu einem zentralen Prüfstein in der BU-Leistungsprüfung. Die Beurteilung ist anspruchsvoll, denn es geht nicht nur um medizinische Gutachten, sondern auch um betriebliche Abläufe, Rollenverteilungen und wirtschaftliche Abhängigkeiten.

Für Betroffene ist eine genaue Dokumentation entscheidend. Der Verlauf der gesundheitlichen Einschränkungen, die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, das Verhältnis zur ursprünglichen Lebensstellung und die Umstände der Beendigung des Verweisungsberufs müssen nachvollziehbar dargelegt werden. Nur so lässt sich im Streitfall belegen, dass die Voraussetzungen für eine erneute Berufsunfähigkeit vorliegen.

Dass der Rückfall in die Berufsunfähigkeit rechtlich nicht ausgeschlossen ist, stellt für viele Apothekeninhaber einen wichtigen Schutz dar. Gleichzeitig zeigt sich, wie fragil dieser Schutz sein kann, wenn er auf der Auslegung komplexer Vertragsklauseln basiert. Die Abgrenzung zwischen versicherter Erwerbsunfähigkeit und allgemeinem Arbeitsmarktrisiko bleibt ein juristisch umkämpftes Feld – mit erheblichen praktischen Folgen für die Betroffenen.


Kommentar:

Der Umgang mit Berufsunfähigkeit bei Apothekern offenbart ein grundsätzliches Dilemma in der Versicherungslogik. Die konkreten Bedingungen des Berufs, die Vielzahl an Verantwortlichkeiten und die Verflechtung von formeller Inhaberschaft und faktischer Berufsausübung lassen sich kaum in schematische Prüfmodelle zwängen. Wer seine Apotheke nicht mehr selbst leiten kann, wird nicht automatisch zum Erwerbslosen – und doch ist er oft genau das im versicherungsrechtlichen Sinne.

Die Diskussion um den Verweisungsberuf wirft ein Licht auf das grundsätzliche Spannungsverhältnis zwischen Vertragsrecht und Lebensrealität. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, den tatsächlichen Zustand der Erwerbsfähigkeit zum Maßstab zu machen, ist ein notwendiges Korrektiv gegenüber einer rein formalen Betrachtung. Sie schützt Versicherte davor, durch eine zwischenzeitliche Anpassung ihres Berufslebens dauerhaft ihren Versicherungsschutz zu verlieren – obwohl die gesundheitlichen Einschränkungen nie vollständig überwunden wurden.

Dennoch bleibt die Rechtslage in der Praxis für viele unübersichtlich. Versicherte müssen nicht nur medizinische Nachweise erbringen, sondern zunehmend auch ihre beruflichen Entscheidungen rechtfertigen – nicht nur gegenüber dem Finanzamt oder der Berufsaufsicht, sondern auch gegenüber der Versicherung, die eigentlich zur Absicherung dient. Die geforderte Transparenz ist nachvollziehbar, stellt in Krisensituationen jedoch eine erhebliche Hürde dar.

Was es braucht, ist ein System, das zwischen strategischem Missbrauch und nachvollziehbarer beruflicher Neuorientierung differenzieren kann – und das die komplexe Wirklichkeit selbstständiger Berufe wie des Apothekers angemessen abbildet. Der Versicherungsschutz darf nicht zur juristischen Falle werden. Er muss das leisten, was sein Name verspricht: Schutz in Zeiten, in denen die eigene Arbeitskraft verloren geht – auch dann, wenn der Weg dorthin nicht geradlinig verläuft.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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