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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |
Ein scheinbar alltäglicher Unfall in einem Wohngebiet entwickelt sich zu einem juristischen Streitfall mit grundsätzlicher Bedeutung: Zwei Autofahrer kollidieren an einer unbeschilderten Kreuzung – beide pochen auf ihr Vorfahrtsrecht. Während der eine sich auf das gesetzliche „rechts vor links“ beruft, verweist der andere auf eine vermeintlich faktische Vorfahrtstraße. Die Versicherungen blockieren die Schadensregulierung, das Amtsgericht muss klären, ob bauliche Gegebenheiten ausreichen, um geltende Verkehrsregeln außer Kraft zu setzen. Auch die Rolle der Kommune rückt in den Mittelpunkt.
In einer süddeutschen Kleinstadt kam es an einer unbeschilderten innerörtlichen Kreuzung zu einem Verkehrsunfall, bei dem zwei Fahrzeuge frontal miteinander kollidierten. Der Vorfall ereignete sich an einem sonnigen Vormittag im Wohngebiet, als die beiden Pkw fast zeitgleich in die Kreuzungsmitte einfuhren. Die beiden Fahrer blieben unverletzt, jedoch entstand an beiden Fahrzeugen erheblicher Sachschaden. Die jeweils beteiligten Kfz-Haftpflichtversicherungen verweigerten in der Folge eine Schadensübernahme mit Verweis auf eine vermeintlich jeweils eigene Vorfahrtsberechtigung. Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht.
Nach Darstellung der Klägerseite war der Fahrer von rechts gekommen, was nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich zur Anwendung der Regel „rechts vor links“ führen würde. Die beklagte Versicherung vertrat jedoch die Auffassung, dass es sich bei der von ihrem Versicherten befahrenen Straße um eine faktische Vorfahrtstraße handele, da diese baulich deutlich ausgebauter sei als die kreuzende Straße – mit Asphaltbelag statt Pflaster, durchgehender Fahrbahnbreite sowie einem höherem Verkehrsaufkommen. Auch habe die Straße nach örtlicher Verkehrsgewohnheit eine durchgehende Funktion im Quartier, während die andere Straße als Sackgasse endete.
Diese sogenannte faktische Vorfahrt, die sich nicht aus offizieller Beschilderung, sondern aus dem tatsächlichen Charakter und der Nutzung einer Straße ergeben soll, ist in der Rechtsprechung nicht gänzlich ungekannt, jedoch in ihrer Anwendung sehr restriktiv gehandhabt. Das Gericht musste daher klären, ob in diesem speziellen Fall eine Ausnahme von der Regel „rechts vor links“ zulässig war.
Im Verlauf der Verhandlung wurde deutlich, dass weder die Stadtverwaltung noch die Polizei eine verkehrsrechtliche Anordnung für die Kreuzung getroffen hatten. Auch war keine Beschilderung vorhanden, die eine abweichende Vorfahrtsregelung ausgewiesen hätte. Die Richterin stellte klar, dass allein bauliche Unterschiede – selbst wenn sie augenfällig seien – keine rechtliche Grundlage bieten, um die gesetzlich normierte Vorfahrtsregel aufzuheben. Maßgeblich sei allein der durch Verkehrszeichen bestimmte Wille der zuständigen Behörde.
Entscheidend für das Urteil war zudem die Feststellung, dass es in der Vergangenheit an der fraglichen Kreuzung bereits mehrfach zu Beinahe-Unfällen gekommen war, ohne dass die Stadt reagiert habe. Die Richterin sah es daher als geboten an, die Kommune in die Pflicht zu nehmen, künftig durch eindeutige Regelungen Klarheit zu schaffen. Auch das Verkehrsgutachten bestätigte, dass für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer kein objektiv erkennbarer Hinweis auf eine abweichende Vorfahrtslage vorgelegen habe.
Das Urteil sprach der klagenden Versicherung des von rechts kommenden Fahrzeugs vollständigen Schadenersatz zu. Die beklagte Versicherung wurde zur Übernahme der Reparaturkosten sowie der Anwalts- und Gerichtskosten verpflichtet. Die Kommune wurde in einer Nebenbemerkung im Urteil nachdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Vermeidung weiterer Unfälle eine Überprüfung der Beschilderung an der Kreuzung veranlassen sollte.
Der Fall ist ein klassisches Beispiel dafür, wie unterschiedlich die Wahrnehmung von Verkehrssituationen ausfallen kann – insbesondere dann, wenn formale Klarheit fehlt. Dass sich Gerichte regelmäßig mit der Frage beschäftigen müssen, ob bauliche oder subjektiv empfundene Merkmale einer Straße Vorrang vor der gesetzlichen Regel „rechts vor links“ haben können, zeigt eine gefährliche Grauzone im Verkehrsalltag. Zwar erlaubt die Straßenverkehrsordnung in Einzelfällen eine Differenzierung, etwa bei ausgewiesenen Vorfahrtstraßen, doch eine solche muss erkennbar sein – für jeden Verkehrsteilnehmer, nicht nur für Ortskundige.
Wenn eine Kreuzung unbeschildert ist, dann gilt rechts vor links – daran führt kein Weg vorbei. Eine breite Straße, glatter Asphalt oder eine durchgehende Verkehrsführung mögen optisch dominieren, sie ersetzen jedoch kein Verkehrszeichen. Wer sich darauf verlässt, dass die „große Straße“ automatisch Vorrang genießt, handelt leichtfertig. Das Gericht hat mit seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass Gewohnheit kein Ersatz für Regelklarheit ist.
Gleichzeitig wirft der Fall ein Schlaglicht auf die Verantwortung der Kommunen. Wenn ihnen bekannt ist – etwa durch Unfallstatistiken, Bürgerbeschwerden oder Polizeiberichte –, dass bestimmte Kreuzungen regelmäßig zu Irritationen oder sogar Unfällen führen, ist es ihre Pflicht zu handeln. Die Anbringung eines Vorfahrt-achten-Schildes oder die Markierung einer Haltelinie wären einfache Maßnahmen mit großer Wirkung. In Zeiten zunehmender Verkehrsbelastung und gestiegener Versicherungsstreitigkeiten ist es nicht hinnehmbar, dass Unklarheiten durch unterlassene Beschilderung bestehen bleiben.
Der Vorfahrtsstreit hätte vermieden werden können – durch klare Verkehrsführung und eine vorausschauende kommunale Verkehrspolitik. Solange solche Fälle vor Gericht geklärt werden müssen, bleibt ein Unsicherheitsfaktor bestehen, der im Straßenverkehr nichts zu suchen hat.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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