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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat Änderungen im Bereich des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Rechts angekündigt. Diese Änderungen zielen auf eine Erweiterung des Kreises der versicherungspflichtigen Fahrzeuge ab. Zudem werden die Regeln zur Insolvenzsicherung der Haftpflichtversicherer angepasst.
Gemäß dem Referentenentwurf des BMJ für ein Gesetz zur Umsetzung der überarbeiteten EU-Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht werden bestimmte Fahrzeugarten erstmalig versicherungspflichtig. Der Gebrauch von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen wie Baggern, Erntemaschinen und Kehrmaschinen sowie von Staplern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h bis 20 km/h auf öffentlichen Straßen soll nun versicherungspflichtig werden. Es besteht jedoch keine Versicherungspflicht, wenn diese Fahrzeuge ausschließlich auf Privat- und Betriebsgeländen genutzt werden oder wenn die Schäden, die durch ihren Gebrauch im Straßenverkehr verursacht werden, bereits durch eine Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sind.
Des Weiteren wird der Gebrauch von Fahrzeugen bei Motorsportveranstaltungen außerhalb des Straßenverkehrs ebenfalls versicherungspflichtig. Hierfür sieht der Referentenentwurf des BMJ die Einführung einer alternativen Pflichtversicherung für den Motorsport vor. Die Deckungssummen und der Umfang dieser Motorsportversicherung werden in Anlehnung an eine Kfz-Pflichtversicherung festgelegt. Die Mindestversicherungssumme für Personenschäden beträgt derzeit in Deutschland 7,5 Millionen Euro pro Schadensfall und soll auch für die neue Versicherungspflicht bei Motorsportveranstaltungen gelten.
Darüber hinaus erfolgen Anpassungen bezüglich der Insolvenzsicherung der Kfz-Haftpflichtversicherer. Laut BMJ wird die Insolvenzsicherung der Kfz-Haftpflichtversicherer an die Vorgaben der EU-Richtlinien angepasst. Der Verkehrsopferhilfe e.V., der in Zukunft als Insolvenzfonds bezeichnet wird, bleibt für die Insolvenzsicherung zuständig. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich durch die in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer. Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge erweitert sich auf das Prämienaufkommen, das die Versicherer im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staaten) erwirtschaften. Die bisherige Deckelung der Beiträge auf 0,5 % des Gesamtprämienaufkommens des vorangegangenen Kalenderjahres entfällt. Des Weiteren werden Regressregelungen zwischen den nationalen Stellen der EU-Mitgliedstaaten eingeführt, die dazu führen, dass der Insolvenzfonds nur für Schäden haftet, die durch die Insolvenz der in Deutschland zugelassenen Versicherer verursacht wurden.
Der Referentenentwurf über die Änderungen im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Recht und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht wurde vom BMJ an die Bundesländer und entsprechende Verbände versandt. Die interessierten Kreise haben die Möglichkeit, bis zum 21.03.2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden anschließend auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.
Engin Günder
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