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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
ZUSATZBEITRÄGE DER KRANKENKASSEN
Düsseldorf - Fast jede
zwölfte gesetzliche Krankenkasse ist klamm und verlangt von ihren
Versicherten einen monatlichen Zusatzbeitrag von bis zu 15 Euro. Das
geforderte Extra müssen sämtliche Versicherte berappen - auch viele
Hartz-IV-Empfänger. "Pocht eine Kasse auf einen zusätzlichen Beitrag,
können gesetzlich Versicherte problemlos zu einer Kasse ohne Zuschlag
wechseln", weist die Verbraucherzentrale NRW einen Weg, um Mehrkosten
abzufedern. Folgende Hinweise helfen hierbei:
- Gesetzliche Grundlage: Seit 1. Januar 2011 gilt für alle gesetzlichen
Krankenkassen ein einheitlicher Beitragssatz von 15,5 Prozent. Bei
akuter Finanznot darf jede Kasse einen gesonderten Obulus in
unbegrenzter Höhe erheben. Dieser Posten muss von allen Versicherten -
unabhängig vom Einkommen - geschultert werden. Übersteigt der
Zusatzbeitrag zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens, ist
eigentlich ein sozialer Ausgleich vorgesehen. Diese Entlastung greift
in diesem Jahr jedoch noch nicht.
- Ausnahmen: Ein Zusatzbeitrag fällt nur für Beitragszahler an, nicht
für dessen Kinder und mitversicherte Partner. Bei Sozialhilfeempfängern
und Beziehern von Grundsicherung übernehmen die zuständigen Ämter die
Mehrkosten. Beziehen Versicherte jedoch Leistungen nach Hartz IV,
entscheiden die Krankenkassen zurzeit selbst, ob sie in diesem Fall
einen Extra-Betrag verlangen. Betroffene sollten sich bei ihrer Kasse
nach den geltenden Regeln erkundigen.
Sonderkündigung: Wird ein Zusatzbeitrag zum ersten Mal gefordert oder
gar angehoben, können Versicherte in eine andere Krankenkasse wechseln.
Ein Weggang ist ebenfalls möglich, wenn eine bisher gewährte Prämie
reduziert oder gestrichen wird. Das Recht zur Sonderkündigung gilt auch,
wenn jemand erst kürzlich Mitglied in einer Kasse geworden ist. Dann
wird die übliche 18-monatige Mindestbindung außer Kraft gesetzt. Jede
Kasse muss ihre Versicherten spätestens einen Monat, bevor sie den
Zusatzbeitrag erhebt oder ihre Prämie reduziert, auf das
Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen.
- Reguläre Kündigung: Versicherte, die bereits 18 Monate Mitglied in
einer gesetzlichen Kasse sind, können stets mit einer zweimonatigen
Kündigungsfrist die Krankenversicherung wechseln. Das ist gut zu wissen,
falls die Frist zur Sonderkündigung verpasst wurde oder die Kasse schon
seit längerem einen Zusatzbeitrag erhebt. Sonderregelungen gelten nur
für Versicherte, die einen speziellen Wahltarif mit ihrer Kasse
abgeschlossen haben.
- Unterschiedliches Leistungsspektrum: Wer in eine andere Krankenkasse
wechseln möchte, sollte nicht nur Kosten und Prämien zum Maßstab machen,
sondern sich auch das Leistungsspektrum genau anschauen. Manche Kassen
bieten zum Beispiel besondere Leistungen für Familien oder chronisch
Kranke. Unterschiede beim Kundenservice - etwa eine Geschäftsstelle vor
Ort oder eine gut erreichbare Hotline - können ebenfalls für viele
Patienten entscheidende Faktoren für eine Kassenwahl sein.
Eine unabhängige und persönliche Beratung zur Krankenkassenwahl bzw.
deren Wechsel bietet die Verbraucherzentrale NRW in 22 örtlichen
Beratungsstellen an. Kontaktadressen und Kosten unter
http://www.vz-nrw.de
Kontakt
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Pressestelle
Mintropstraße 27
D 40215 Düsseldorf
http://www.vz-nrw.de
Presseinformationen: http://www.aporisk.de/presse
Unternehmensinformation: http://www.pharmarisk.de/impressum
Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten
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