Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
BERUFSUNFÄHIGKEIT
Darf ein Krankentagegeld-Versicherer zu viel gezahlte Leistungen auch dann zurückfordern, wenn die Überzahlung auf einer Informationspanne innerhalb seines Hauses beruht?
Wird einem Versicherten ein Krankentagegeld bezahlt, obwohl die Leistungspflicht des Versicherers wegen inzwischen eingetretener Berufsunfähigkeit erloschen ist, so ist der Versicherte zur Rückzahlung verpflichtet. Das gilt gegebenenfalls selbst dann, wenn der Versicherer seit längerer Zeit hätte wissen müssen, dass er eigentlich nicht mehr zur Leistung verpflichtet war, so das Oberlandesgericht Köln (Az.: 20 U 168/08).
Ein Mann bezog schon seit Längerem Leistungen aus seiner Krankentagegeld-Versicherung. Durch ein Schreiben eines Berufsunfähigkeits-Versicherers, bei dem der Krankentagegeld-Bezieher ebenfalls versichert war, erfuhr der Krankenversicherer, dass der Mann eine Berufsunfähigkeits-Rente bezieht. Durch einen Fehler innerhalb des Hauses des Krankentagegeld-Versicherers landete dieses Schreiben jedoch erst etliche Monate später in der zuständigen Leistungsabteilung.
Da der Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld mit Beginn einer Berufsunfähigkeit erlischt, stellte der Versicherer seine Leistungen ein. Er forderte den Versicheren gleichzeitig dazu auf, ihm den noch nicht der Verjährung unterliegenden Teil des überzahlten Krankentagegeldes zurückzuzahlen.
Doch damit war der Mann nicht einverstanden. In seiner gegen den Versicherer gerichteten Klage trug er vor, dass dieser durch die Mitteilung seines Berufsunfähigkeits-Versicherers seit Langem von der Berufsunfähigkeit wusste. Er berief sich daher auf Paragraf 814 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), in dem es heißt:
„Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach."
Nachdem er mit dieser Argumentation in der ersten Instanz Erfolg hatte, erlitt er vor dem von dem Versicherer in Berufung angerufenen Kölner Oberlandesgericht eine Niederlage.
Nach Ansicht des Gerichts kann sich ein Versicherungsnehmer nur dann mit Erfolg auf die Bestimmungen von Paragraf 814 BGB berufen, wenn der die Leistung erbringende Versicherer „positiv weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet". Mit anderen Worten: Die Auszahlung muss in dem Bewusstsein erfolgen, dass dazu keinerlei Verpflichtung besteht.
Davon ist aber nur dann auszugehen, wenn nicht irgendein Mitarbeiter des Versicherers davon Kenntnis erlangt hat, dass keine Leistungsverpflichtung mehr besteht, sondern derjenige, der für die Zahlungen verantwortlich ist und sie veranlasst.
In dem zu entscheidenden Fall hatte dieser aber erst Monate später von der Berufsunfähigkeit des Klägers erfahren. Die bis dahin erbrachten Zahlungen wurden folglich nicht in dem Bewusstsein veranlasst, dass dazu keinerlei Verpflichtung mehr bestand.
Selbst wenn sich der Kläger mit Erfolg auf die Bestimmungen des Paragrafen 814 BGB hätte berufen können, so wäre seine Klage auf die Nichtrückzahlung der überzahlten Leistungen erfolglos geblieben. Denn er war bedingungsgemäß dazu verpflichtet, dem Krankentagegeld-Versicherer unverzüglich den Bezug seiner Berufsunfähigkeits-Rente anzuzeigen.
Dieser Verpflichtung ist der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Sein Versicherer hätte sich daher jederzeit auf Paragraf 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben) berufen können, was ebenfalls eine Rückzahlungs-Verpflichtung ausgelöst hätte.
Die Sache ist für den Kläger nicht ganz billig. Denn bei dem Rechtsstreit ging es immerhin um einen Betrag von annähernd 16.500 Euro. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. Das ist Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(verpd) (ApoRisk)
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