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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Berlin - Im Streit um den Austausch von Rabattarzneimitteln bei unterschiedlichen Indikationen hat der Generikahersteller Stada vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt einen Sieg errungen: Den Richtern zufolge reicht es bei einer Substitution nicht aus, wenn sich die Indikationsbereiche nur hinsichtlich eines einzigen Anwendungsgebietes überschneiden.
Sachliche Begründung: Das OLG Frankfurt geht davon aus, dass unterschiedliche Generika-Zulassungen nicht nur auf Formalien beruhen. Foto: Elke Hinkelbein
Stada hatte zum Start der dritten AOK-Rabattrunde im Sommer 2009
Apotheker schriftlich über die Rabattpartner informiert und hinzugefügt:
„Stada Verordnung darf nicht substituiert werden, solange keine
Gleichheit des Gesamtindikationsbereiches vorliegt oder zumindest eine
Übereinstimmung für die konkrete Indikation des Patienten - ggf. nach
Rücksprache mit dem Arzt - festgestellt ist."
Darin hatte der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft eine
irreführende Werbung gesehen und eine einstweilige Verfügung gegen den
Generikakonzern erwirkt. Später wurde der Eilantrag um eine Klage gegen
die Werbung für einen konkreten Wirkstoff erweitert: Bei einem
Antibiotikum hatte Stada gefordert, dass der Apotheker im Falle einer
Substitution die konkrete Indikation des Patienten kennen müsse.
Das OLG wies beide Anträge in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom
11. März zurück. Es sei nicht ausgeschlossen, dass unterschiedliche
Zulassungen der Generikahersteller nicht nur auf Formalien der
Zulassungsverfahren beruhten, sondern sachlich begründet seien, so die
Richter. Eine weite Auslegung ist aus Sicht der Richter daher nicht
vertretbar.
Wen der Wettbewerbsverband in dem Verfahren vertreten hatte, war auf
Nachfrage nicht zu erfahren. Ebenfalls offen ist derzeit, ob die
Parteien in ein Hauptverfahren gehen werden. Geschieht dies nicht, ist
das Urteil rechtskräftig.
Alexander Müller, Mittwoch, 21. April 2010, 18:57 Uhr
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