• 26.11.2009 - ApoRisk® News Vorsorge: Rechtsstreit um Witwerrente

    Wenn kurz nach der Hochzeit ein Ehepartner stirbt, ist das ein schwerer Schlag. Jetzt musste vor Gericht geklärt werden, ob eine Vorerkrankung des Verstorbenen auch noch die Hin ...

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ApoRisk® News Vorsorge:

Rechtsstreit um Witwerrente


Wenn kurz nach der Hochzeit ein Ehepartner stirbt, ist das ein schwerer Schlag. Jetzt musste vor Gericht geklärt werden, ob eine Vorerkrankung des Verstorbenen auch noch die Hinterbliebenenrente kosten kann.

Ein Hinterbliebener hat in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung einer Witwen- beziehungsweise Witwerrente, wenn sein Ehepartner keine zwölf Monate nach der Eheschließung an den Folgen einer schon vor der Hochzeit bekannten schweren Erkrankung verstirbt.  Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 5 R 240/05).

Der Kläger lebte mit seiner späteren Ehefrau und deren Sohn seit Ende 1998 zusammen. Zwei Jahre später wurde bei der Frau Hautkrebs festgestellt. Obwohl ein bösartiger Tumor entfernt wurde, kam es im Juni 2002 zur Bildung von Metastasen.

Nur einen Monat später heiratete das Paar. Der Versuch des Mannes, kurz nach der Hochzeit seinen Stiefsohn zu adoptieren, scheiterte und wurde auch nicht weiter verfolgt. Die Ehefrau des Klägers verließ im August 2002 den gemeinsamen Haushalt und zog zu ihrer Mutter, wo sie im November des gleichen Jahres verstarb.

Vorgeschobene Argumente?

Der Antrag des Klägers auf Zahlung von Witwerrente wurde von dem Rentenversicherungs-Träger unter Hinweis auf Paragraf 46 SGB VI (Sozialgesetzbuch VI) zurückgewiesen.

Dort heißt es unter anderem: „Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen."

Das Argument des Klägers, dass die Eheschließung schon seit Jahren beabsichtigt gewesen und durch die schwere Krankheit seiner verstorbenen Frau lediglich beschleunigt worden sei, hielt der Rentenversicherungs-Träger für vorgeschoben. Auch das Argument, dass es seiner Frau vor allem darum gegangen sei, ihren Sohn gut aufgehoben zu wissen, wurde ihm nicht abgekauft.

Der Witwer zog daher vor Gericht. Doch auch dort wollte man ihm nicht weiterhelfen.

Versorgungsehe

Nach Ansicht des Gerichts ist der Rentenversicherungs-Träger zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der weniger als ein Jahr dauernden Ehe des Klägers um eine sogenannte Versorgungsehe gehandelt hat.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine Mindestdauer für das Bestehen einer Ehe eingeführt hat, um Versorgungsansprüche hinterbliebener Ehegatten zu begründen. Denn durch die Einführung einer einjährigen Karenzzeit hat der Gesetzgeber umfassende Motivforschungen mit aufwändigen Ermittlungen im Bereich der privaten Lebensführung und der allerpersönlichsten Intimsphäre vermeiden wollen, so das Gericht.

Die Annahme einer Versorgungsehe kann zwar bei Nachweis der tatsächlichen Motive, die zu einer Eheschließung geführt haben, widerlegt werden. Lässt sich wie in dem zu entscheidenden Fall allerdings nicht mit Sicherheit feststellen, dass andere als Versorgungsgründe bei der Eheschließung im Vordergrund gestanden haben, geht dieses zu Lasten des Hinterbliebenen.

Eindeutige Indizien

Nach Meinung der Richter war im vorliegenden Fall insbesondere die schwere Krebserkrankung der Verstorbenen ein Indiz für eine Versorgungsehe. Die Eheleute hätten nämlich zum Zeitpunkt ihrer Heirat gewusst, dass der baldige Tod der Frau wahrscheinlich war.

Auch das Argument des Witwers, dass durch die Eheschließung die Versorgung des Sohnes gesichert werden solle, hielt das Gericht für vorgeschoben. Denn dann hätten die Eheleute die Adoptionspläne weiterverfolgt.

Dass in Fällen der Heirat eines kranken Partners auch zu Gunsten der Hinterbliebenen entschieden werden kann, belegt ein Urteil des Sozialgerichts Koblenz aus dem Jahr 2005 (Az.: S 6 KNR 16/05).

Auch in diesem Fall bestand die Ehe nur kurze Zeit, als der Partner verstarb. Der Klägerin wurde allerdings geglaubt, dass der plötzliche Tod ihres schwerkranken Mannes nicht vorhersehbar war. (v e r p d)

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