• 16.12.2009 - Alte Rente rostet nicht

    Ein Rentenversicherungs-Träger vergaß über 14 Jahre, eine zu viel gezahlte Rente zurückfordern. Wie das von der betroffenen Rentnerin angerufene Gericht urteilte.

Business
Gesundheit
Vorsorge
Sicherheit
Finanzen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Vorsorge:


Alte Rente rostet nicht

 

Ein Rentenversicherungs-Träger vergaß über 14 Jahre, eine zu viel gezahlte Rente zurückfordern. Wie das von der betroffenen Rentnerin angerufene Gericht urteilte.

Ein Rentenversicherungs-Träger, der einem Versicherten in einem vorläufigen Rentenbescheid mitteilt, dass die endgültige Rentenhöhe zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird, hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung zu viel gezahlter Rente. Dies gilt selbst dann, wenn der Rückforderungsanspruch erst etliche Jahre später geltend gemacht wird. Das hat das Sozialgericht Bremen mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 8 R 252/08).

Der Entscheidung lag die Klage einer heute 77 Jahre alten Rentnerin zugrunde, welche von der damaligen Bundesversicherungs-Anstalt für Angestellte (BfA) im Juni 1993 einen vorläufigen Bescheid über die Zahlung einer Hinterbliebenenrente erhalten hatte.

In dem Bescheid wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass er deswegen vorläufig sei, weil möglicherweise ein Teil ihrer Einkünfte auf die Rente anzurechnen ist. Die BfA kündigte an, diese Anrechnung zu einem späteren Zeitpunkt nachholen zu wollen.

Knapp 14 Jahre später fiel einer Mitarbeiterin der Deutschen Rentenversicherung Bund auf, dass die Sache versehentlich in Vergessenheit geraten war. Sie ermittelte, dass die Klägerin seit Juni 1992 Altersrente bezog, die auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen ist.

Noch offene Forderung

Die Hinterbliebenenrente wurde daher ab Mai 2007 entsprechend gekürzt. Gleichzeitig wurde die Klägerin dazu aufgefordert, den seit mehr als einem Jahrzehnt überzahlten Betrag von inzwischen etwas mehr als 3.100 Euro in angemessenen Raten zurückzuzahlen.

In ihrem entsprechenden Bescheid berief sich die Rentenversicherung auf Paragraf 42 Absatz 2 SGB I (Sozialgesetzbuch I). Danach sind Vorschüsse, soweit sie die zustehende Leistung übersteigen, vom Empfänger zurückzuzahlen.

Doch obwohl die zuständige Sachbearbeiterin der Deutschen Rentenversicherung vorschlug, die Forderung niederzuschlagen, weil es nicht angehen könne, dass ein Versicherter 14 Jahre auf eine endgültige Entscheidung warten müsse, wurde der Rückforderungsbescheid nicht aufgehoben.

Nicht verjährt, aber verwirkt

Zu Unrecht, meinte das Bremer Sozialgericht. Es gab der Klage der Rentnerin gegen den Bescheid weitgehend statt. Nach Ansicht des Gerichts ist die Forderung zwar auch nach 14 Jahren noch immer nicht verjährt. Der Rückforderungsanspruch ist aber verwirkt.

Verwirkung liegt vor, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt, so das Gericht.

Nach Auffassung der Richter liegt Verstoß gegen Treu und Glauben in dem zu entscheidenden Fall in der „illoyalen Verspätung" der Geltendmachung der Forderung durch die Deutsche Rentenversicherung.

Keine Wirkung für die Zukunft

Die Klägerin musste nach einem Zeitraum von rund 14 Jahren nicht mehr damit rechnen, dass ihr eine zu hohe Rente gezahlt worden war. Nach so langer Zeit durfte sie vielmehr darauf vertrauen, dass die Rentenversicherung eine mögliche Anrechnung ihrer Einkünfte geprüft hatte und keine etwaigen Rückforderungsansprüche bestanden.

Die Sache wäre nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn die Klägerin in der Zwischenzeit darauf hingewiesen worden wäre, dass noch eine Überprüfung erfolgen würde. Das aber war nicht der Fall, denn offenkundig war ihre Akte in Vergessenheit geraten.

Ein Vertrauen in die Richtigkeit der ursprünglichen Rentenhöhe konnte nach Ansicht des Gerichts allerdings nur mit Wirkung für die Vergangenheit entstehen. Die Klägerin muss daher damit leben, dass ihr ab Mai 2007 eine geringere Rente als in den 14 Jahren davor gezahlt wird. (v e r p d)

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Business All-Inklusive

    MySecur® | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • BerufsunfähigkeitsVorsorge

    MySecur® | Das moderne Berufsunfähigkeitskonzept ohne Wenn und Aber

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die Risiken für Apotheken sind kalkulierbar

    ApoSecur® | Rundum-Schutz speziell für Apotheken

Beratungskonzept

Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
MyLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
MyBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
MyPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
MyTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte

Business All-Inklusive: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Business Modular: Risiken so individuell wie möglich absichern
Business Rechtschutz: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
Business Verdienstausfall: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
Business Kfz-Flotten-Versicherung: Die beste Kfz-Versicherung der Zukunft



Sicher in die Zukunft – www.mysecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Lexikon Checklisten Produktlösungen Vergleichsrechner