• 17.11.2009 - ApoRisk® News Gesundheit: Gleichbehandlung für privat Krankenversicherte

    Eine Arbeitslosengeld II-Empfängerin wollte die vollen Kosten für eine private Krankenversicherung bezahlt bekommen. Als sich der Grundsicherungsträger weigerte, landete die Sac ...

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ApoRisk® News Gesundheit:

Gleichbehandlung für privat Krankenversicherte

 

Eine Arbeitslosengeld II-Empfängerin wollte die vollen Kosten für eine private Krankenversicherung bezahlt bekommen. Als sich der Grundsicherungsträger weigerte, landete die Sache vor Gericht.

Ist ein Hilfsbedürftiger im Basistarif einer privaten Krankenversicherung versichert, so hat er einen Anspruch auf Übernahme der vollständigen Beiträge durch den Grundsicherungsträger. Das hat das Sozialgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 entschieden (Az.: S 31 AS 147/09 ER).

Eine Frau hatte für sich und ihre drei minderjährigen Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt. Diese wurden ihr zwar gewährt. Der Grundsicherungsträge war jedoch nicht dazu bereit, die vollen Kosten für ihre private Krankenversicherung zu übernehmen.

Obwohl die Klägerin lediglich einen Basistarif abgeschlossen hatte, sollte sie die Hälfte der Beiträge selber zahlen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen könne lediglich ein Zuschuss zu den Aufwendungen für eine private Krankenversicherung übernommen werden, so das Argument des Grundsicherungsträgers.

Basistarif

Seit der letzten Gesundheitsreform müssen alle privaten Krankenversicherer einen sogenannten Basistarif anbieten. Der Leistungsumfang des Basistarifs ist in Art, Umfang und Höhe dem Leistungskatalog der GKV nachempfunden.

Auch dürfen keine Zuschläge wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos erhoben werden. Die Beiträge sind auf den jeweiligen Höchstbetrag der GKV begrenzt.

Nachdem der Klägerin von ihrem Versicherer mitgeteilt worden war, dass ihr Versicherungsschutz wegen Zahlungsrückständen ruhe, zog sie vor Gericht. Dort trug sie vor, dass sie sich außerstande fühle, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den monatlichen Hilfsleistungen zu finanzieren. Sie verlangte daher, den Grundsicherungsträger dazu zu verurteilen, die Beiträge in voller Höhe zu übernehmen.

Vor dem Sozialgesetzbuch sind alle gleich

Mit Erfolg. Das Gelsenkirchener Sozialgericht gab der Klage im Rahmen einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang statt. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich der Anspruch der Klägerin aus einer analogen Anwendung des Paragraf 26 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 1 SGB II (Sozialgesetzbuch II).

Danach wird für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Hilfsbedürftige, die Arbeitslosengeld II beziehen, unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer des Leistungsbezugs der volle Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen.

Diese Voraussetzungen liegen nach Überzeugung des Gerichts auch bei der Klägerin vor. Denn da sie unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war, ist sie nicht versicherungspflichtig.

Gesetzliche Regelungslücke

Nach Ansicht des Gerichts besteht für diesen Personenkreis eine durch den Gesetzgeber verursachte Regelungslücke, die zu einer systemwidrigen Belastung mit einem Teil der Krankenversicherungs-Beiträge führt.

Da aber die Interessenslage von privat und freiwillig gesetzlich Krankenversicherten Beziehern von Arbeitslosengeld II gleich ist, dürfen privat Versicherte nicht schlechter behandelt werden, so das Gericht. Die Entscheidung kann im Wortlaut auf den Internetseiten des Gerichts nachgelesen werden.

In zwei vergleichbaren Fällen hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg ebenfalls zu Gunsten der privat versicherten Kläger entschieden, wenn auch mit einer anderen Begründung. (v e r p d)

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