Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Ein Mann wollte seine Spermien wegen drohender Zeugungsunfähigkeit einfrieren lassen. Als seine gesetzliche Krankenkasse die Rechnung nicht übernehmen wollte, landete der Fall vor Gericht.
Auch wenn aufgrund einer bevorstehenden Hodenkrebs-Operation die Gefahr einer Zeugungsunfähigkeit besteht, ist eine gesetzliche Krankenkasse nicht dazu verpflichtet, die Kosten für das Einfrieren und die Lagerung von Samenzellen zu übernehmen. Das hat das Sozialgericht Aachen mit Urteil vom 3. November 2009 entschieden (Az.: S 13 KR 115/09).
Dem Urteil lag die Klage eines jungen Mannes zugrunde, der wegen einer drohenden Hodenkrebs-Operation mit sich anschließender Chemotherapie befürchtete, zeugungsunfähig zu werden.
Der Mann plante daher, einen Teil seiner Samenzellen einfrieren und lagern zu lassen (Kryokonservierung). Die Kosten dieser Maßnahme sollte seine gesetzliche Krankenkasse übernehmen.
Diese war jedoch der Meinung, dass die Maßnahme nicht zur Behandlung des Hodenkrebses gehört. Sie lehnte es daher ab, dem Mann eine entsprechende Zusage zu erteilen.
Zu Recht, urteilte das Sozialgericht Aachen. Es wies die Klage des Mannes gegen seine Krankenkasse als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts gehören zwar Leistungen zur Herstellung der Zeugungsfähigkeit - sofern diese durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen ist - zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen.
In diesem Zusammenhang liegt es jedoch ausschließlich im Ermessen des Gemeinsamen Bundesausschusses, für welche Maßnahmen eine Krankenkasse mögliche Kosten zu übernehmen hat. Da die Richtlinien des Ausschusses die Kostenübernahme für eine Kryokonservierung nicht vorsehen, ist die Krankenkasse des Klägers nicht dazu verpflichtet, ihm eine entsprechende Zusage zu erteilen, so das Gericht.
Das Argument des Klägers, dass die beamtenrechtlichen Beihilferichtlinien einiger Bundesländer eine Kostenübernahme vorsehen und somit von einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung auszugehen sei, konnte das Gericht ebenfalls nicht überzeugen. Nach Auffassung der Richter steht dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung verschiedener Leistungssysteme nämlich ein weiter Spielraum zu. (v e r p d)
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